Rheinfelden Flucht vor Polizei ist kein Rennen

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Zu schnell auf zwei Rädern (Symbolfoto) Foto: Die Oberbadische

Gericht: Freispruch für Motorradfahrer

Rheinfelden -  Am 17. Mai des vergangenen Jahres kurz vor 19.30 Uhr waren fünf junge Männer mit ihren Motorrädern auf der Neubautrasse der A 98 zwischen Karsau und dem Autobahndreieck Hochrhein aufgefallen. Darum wurde eine Polizeistreife von der Leitstelle dorthin entsandt.

Als die Motorradfahrer den Streifenwagen sichteten, gaben sie Gas und flüchteten Richtung Lörrach über die A98. Jetzt standen drei der Kradfahrer, die zum Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsende waren, vor der Jugendrichterin in Lörrach.

Die Anklage lautete auf „Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen“. Die Beschuldigten sollen die in der Baustelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 Stundenkilometern erheblich überschritten haben. Ferner sollen sie ein Stoppschild missachtet haben.

Ein weiterer Vorwurf betraf einen der Angeklagten. Er soll zum Tatzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis besessen haben, da ihm diese entzogen worden war.

Einer der Polizeibeamten schilderte seine Beobachtungen. Die Motorradfahrer hätten das gegebene Anhaltezeichen missachtet und seien mit hohem Tempo geflohen. Die Strecke sei teilweise über eine Schotterpiste gegangen. Einer der Fahrer hätte schließlich gestoppt werden können. Nach der Feststellung der Personalien und einigen Angaben des Beschuldigten habe man über die sozialen Medien die anderen Fahrer identifizieren können. Das Überfahren des Stoppschildes habe man allerdings nicht direkt beobachtet.

„Die Flucht vor der Polizei reicht nicht zu einer Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens aus“, meinte der Staatsanwalt. Nach der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten, der ohne Führerschein gefahren war, beantragte er für die beiden anderen Männer einen Freispruch.

Richterin Annegret Lange bestätigte die Freisprüche. Zumal die gefahrenen Geschwindigkeiten nicht gerichtsfest ermittelt werden konnten. Wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gibt es ein gesondertes Verfahren. Ebenso für die beiden Motorradfahrer, die zum Tatzeitpunkt bereits über 21 Jahre alt waren.

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