Rheinfelden Kein Platz im Kastanienpark

Die Oberbadische
Aufgrund aktueller Vorgaben und Abstrandsregeln könnten im Kastanienpark nicht mehr als 100 Menschen gleichzeitig verweilen, sagt die Rheinfelder Stadtverwaltung. Foto: Gerd Lustig

„Querdenken“: Rheinfelder Stadtverwaltung erlässt Verbot für Versammlung

Rheinfelden - Die Ortspolizeibehörde der Stadt Rheinfelden hat mit einer Verfügung vom Donnerstag die für den heutigen Samstag angemeldete Versammlung „Mahnwache für Grundrechte und politische Willkür“ im Stadtgebiet verboten.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine ähnliche Versammlung in Weil am Rhein abgesagt wurde, kam die Ortspolizeibehörde im Zuge der Gefahrenprognose zu dem Schluss, dass die in Rheinfelden geplante Veranstaltung als Ersatz für die in Weil am Rhein untersagte Versammlung angemeldet wurde und damit der zu erwartende Teilnehmerkreis bei weitem die unter Corona-Bedingungen mögliche Gesamtteilnehmerzahl überschreiten wird.

Aufgrund der Größe des Kastanienparks, wo die Versammlung stattfinden sollte, wäre die Teilnehmerzahl auf 100 Personen begrenzt, damit zu jeder Zeit die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist.

Kooperationsgespräch kam nicht zustande

Ein Kooperationsgespräch zwischen Stadt und Veranstalter konnte nicht stattfinden, da der Veranstalter auf keinerlei Kontaktaufnahme reagiert habe, wie die Stadtverwaltung mitteilt.

„Auch die Nachfrage, wie der Veranstalter auf die zu erwartende Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen komme und welche Maßnahmen vorgesehen seien, wenn diese Teilnehmerzahl überschritten wird, blieb unbeantwortet“, erklärt Dominic Rago, Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung. „Aufgrund der Erfahrungen mit ähnlichen Veranstaltungen müssen wir sehr stark davon ausgehen, dass die zulässige Teilnehmerzahl bei weitem überschritten wird“, wird Rago in der Pressemitteilung weiter zitiert.

Kollidierenden Grundrechte

Gemeinsam mit Polizei und Verwaltungsspitze hat die Ortspolizeibehörde die Versammlung daher nach eingehender Prüfung verboten. Bei der Entscheidung seien die beiden kollidierenden Grundrechte – der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auf der einen und das Recht auf Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite – sehr sorgfältig gegeneinander abgewogen worden, schreibt die Stadt.

Nach Auffassung der Behörde wiegt in Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung derzeit schwerer als das Grundrecht der Versammlungsfreiheit.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes sei ein Rechtsgut, in das nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter eingegriffen werden dürfe – unter anderem dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung gefährdet sei. Eine Versammlung dieser Art in Zeiten des stark gestiegenen Infektionsgeschehens in der Region stellt aus Sicht der Rheinfelder Ortspolizeibehörde eine nicht vertretbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar.

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