Rheinfelden Rheinfelden bereitet „Brexit“ vor

Ulf Körbs
Was müssen Rheinfelder mit britischem Pass beachten, wenn in der Europäischen Union der „Union Jack“ abgehängt wird? Foto: Archiv

EU-Austritt: Was britische Rheinfelder und deren Angehörige wissen und beachten müssen.

Rheinfelden - Was muss ich beachten, wenn Großbritannien die Europäische Union (EU) verlässt, fragen sich in Rheinfelden rund 50 Einwohner mit britischem Pass.

Auch wenn die Bedingungen für den „Brexit“ am 29. März nach wie vor ungeklärt sind, eines steht laut Mitteilung der Ausländerabteilung der Stadtverwaltung fest: Sie und ihre Angehörige brauchen einen „Aufenthaltstitel“ oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht. Zu den befristeten „Aufenthaltstiteln“ zählen das Visum, die Aufenthaltserlaubnis oder die „Blaue Karte (EU)“, zu den unbefristeten zählen die „Niederlassungserlaubnis“ und die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt. Grundsätzlich sind noch immer zwei Szenarien denkbar: der „geregelte“ Austritt und der „ungeregelte“ (Stichwort: „No Deal“).

Geregelter Austritt

Sollte es doch noch zu einem Vertrag zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich kommen, wird es eine Übergangsphase geben, die bis zum 31. Dezember 2020 gilt. In diesen beiden Jahren gilt nach wie vor die Freizügigkeit. Briten können also ohne weiteres in Rheinfelden leben, wenn sie vor dem 31. Dezember 2020 zugezogen sind. Danach erhalten sie die Freizügigkeitsrechte auf Lebenszeit, was auch für ihre Familienangehörige gilt. Allerdings müssen sie einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde der Rheinfelder Stadtverwaltung gestellt haben. In ihrer Mitteilung weist die Ausländerbehörde aber darauf hin, dass britische Staatsbüger nach einem Austritt als Nicht-EU-Bürger gelten und deshalb der Passpflicht unterliegen. Sie müssen also jederzeit ihre Ausweispapiere vorweisen können. Das gilt übrigens in der Bundesrepublik für jeden, der älter als 16 Jahre alt ist.

Der Fall „No Deal“

Und wenn es zum ungeregelten Austritt, dem „No Deal“, kommt – müssen dann die Rheinfelder mit britischer Staatsangehörigkeit die Löwenstadt sofort verlassen? Darauf antwortet das Bundesinnenministerium mit einem klaren „Nein“. Die Bundesregierung plane in diesem Fall eine dreimonatige Übergangszeit. In dieser Frist ist dann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen.

Die Ausnahmen

Diese Regelung gilt aber nur für jene, die nur einen britischen Pass besitzen. Wer zugleich auch einen eines anderen Mitgliedlandes der Europäischen Union hat, der ist auch weiterhin „freizügigkeitsberechtigt“, wie es im Amtsdeutsch heißt. Er kann auch seine britische Staatsangehörigkeit behalten.

Wer Deutscher und zugleich Brite ist, ist natürlich auch ohne Aufenthaltstitel „freizügigkeitsberechtigt“.

Noch unklar

Noch unklar ist die Situation für Briten, die Familienangehöriger von einem Staatsangehörigen eines EU-Landes sind. Voraussichtlich können sie aus ihrer Verwandschaft eine Aufenthaltsberechtigung ableiten. Das Bundesinnenministerium verweist aber darauf, dass sie sich bei der zuständigen Meldebehörde melden und registrieren lassen sollen. Dort wird ihnen dann eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgetellt.

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