Schallbach Beitragspflicht für Anwohner

Silke Hartenstein
Im Zuge der Erschließung des Neubaugebiets wurden auch andere Straßen auf den neusten Stand gebracht. Foto: Silke Hartenstein

Gemeinderat: Erschließung „Hüttstall“: Straßen sind jetzt „endgültig hergestellt“.

Schallbach - Die Erschließung der Baugebiete Hüttstall I und II ist bereits weit voran gekommen. Nun wurde einstimmig der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Bauträger LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) beschlossen.

Auf die Anwohner unterhalb der Alten Poststraße im Abschnitt von der Rümminger Straße bis zum Außenbereich jenseits der Höhe Blauenstraße kommen nun Straßenerschließungsbeiträge zu. Dass dies nicht auf Begeisterung stößt, wurde im Verlauf einer Sitzungsunterbrechung deutlich.

Die Gründe erläuterte Martin Uhl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht von der Kanzlei für Kommunalentwicklung Spahn Uhl Schöneweiß mit Sitz in Freiburg und Heilbronn. Zu den Erschließungsarbeiten im Hüttstall II gehört die Aufdimensionierung des Regenwasserkanals in der Blauenstraße. Zur Erschließung im Hüttstall I gehören der Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung, des Weiteren die Straßenentwässerung, Randeinfassungen und Asphaltierung der Alten Poststraße.

Zwar wurden in der Alten Poststraße Beleuchtung und Fahrbahn bereits vor zwölf Jahren auf den heutigen Standard gebracht, doch da die Straßenentwässerung neu ist, gilt die Alte Poststraße im Abschnitt von der Rümminger Straße bis zum Außenbereich jenseits der Höhe Blauenstraße nun als „endgültig hergestellt“.

Auch die bloße Zweiterschließung löst eine Beitragspflicht aus, das gilt auch für die erste Reihe im Abschnitt Hüttstall II. Böschung und Grünstreifen zwischen Grundstück und Straße befreien die Anwohner nicht von der Beitragspflicht. Ist das Grundstück über punktuelle Befestigung des Grasstreifens oder der Böschung erreichbar, werden auch dort Beiträge fällig – allerdings erst, wenn die Befestigung auch umgesetzt ist. „Die Anwendbarkeit einer Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke ist im Einzelfall zu prüfen“, fügte Rechtsanwalt Uhl hinzu.

Im ersten Abschnitt des Gassenackers gilt ebenfalls die erstmalige endgültige Herstellung, denn hier wurde die wegemäßige Erschließung der beiden Anliegergrundstücke verbessert. Oberhalb der Alten Poststraße werden die entsprechenden Straßenherstellungskosten über den Grundstückskaufpreis auf die künftigen Anlieger umgelegt, dort kommen zudem die Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser hinzu.

Die KE führt die Erschließungsarbeiten auf eigene Rechnung im eigenen Namen durch. Nach Abnahme dieser Arbeiten gehen die Erschließungsanlagen in Besitz und Nutzung der Gemeinde über. „Die Erschließungsbeiträge müssen von der Gemeinde zwingend veranlagt werden“, stellte Uhl klar, denn die Unterlassung der Beitragserhebung wäre eine strafrechtliche Untreue zu Lasten der Gemeindekasse. Liegt die Schlussabrechnung der KE vor, werden die Beiträge durch den Gemeindeverwaltungsverband Vorderes Kandertal (GVV) abgerechnet.

Unterlassung der Beitragserhebung wäre strafrechtliche Untreue

Wegen Befangenheit stimmte Bürgermeister Martin Gräßlin nicht mit ab, seine Stellvertreterin Regina Wagner und Gemeinderat Alexander Meier waren an diesem Abend entschuldigt. An der Besprechung über den Entwurf des Erschließungsvertrags hatten Wager, Gemeinderat und Obmann Volker Fischer, Rechtsanwalt Uhl, Vertreter der KE, des GVV und des Planungsbüros Süd-West GmbH teilgenommen.

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