Ähnliche Szenen spielten sich danach auf dem Revier ab. Schon die Verfrachtung des Angeklagten in die Zelle habe sich als sehr schwierig erwiesen. Dort musste er dann ausgezogen und auf möglichen Waffenbesitz untersucht werden, was offenbar nur mit vereinten Kräften umsetzbar war. Wie die Zeugen vor Gericht erklärten, sei ein solches Vorgehen gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Der Angeklagte selbst hatte die zunächst feucht-fröhliche, später aus dem Ruder laufende Nacht grundsätzlich anders erlebt. Er habe bei Beginn der Polizeiaktion gar nicht gewusst, was eigentlich los sei, habe auch die Lautsprecherdurchsagen nicht verstanden. Er gab zwar zu, „ein bisschen im Rausch“ gewesen zu sein, doch habe er niemanden beleidigt und keine Schimpfworte benutzt. Er habe lediglich versucht, zu seinen Freunden, die von ihm abgeschnitten worden waren, zu gelangen. Auch deshalb habe er mit den Polizisten diskutiert. Den fraglichen Bereich habe er unter anderem deswegen nicht verlassen, weil er eine der unzähligen Glasscherben, die auf dem Platz herumlagen, in den Fuß bekommen habe. Im weiteren Verlauf sei er „ein bisschen provokativ“ geworden, weil er sich im Recht gefühlt habe. Zum Schluss der Verhandlung entschuldigte sich der 18-Jährige für sein Verhalten: „Das war nicht richtig“.
Die Staatsanwältin hatte sich zuvor überzeugt gezeigt, dass die Polizisten den Umständen angemessen agiert hatten. Deren klare Ansagen habe man eigentlich nicht missverstehen können. Der Angeklagte habe die dann erfolgte Gewahrsamnahme erschweren wollen, habe Widerstandshandlungen vorgenommen und Beleidigungen ausgestoßen. Darauf seien auch die Verletzungen zurückzuführen, die er im Verlauf der Auseinandersetzungen davongetragen hatte. Dennoch sei das Ganze insgesamt als Jugendverfehlung zu werten, weshalb man es bei einer Verwarnung und einer Geldbuße von 1000 Euro belassen könne.
Komplett anders bewertete die Verteidigerin des Angeklagten das Geschehen. Sicher sei ihr Mandant provokativ aufgetreten, habe in vielerlei Hinsicht falsch reagiert und sei den Aufforderungen der Polizisten nur „schleppend“ nachgekommen. Dennoch „hätte man das anders regeln können, das Ganze hätte nicht so weit führen müssen“. In einem der Videos habe sie sogar erkennen können, dass ein Polizist ihren Mandanten „raubtierhaft“ angesprungen habe. Insgesamt seien die Darlegungen der Zeugen nur mäßig überzeugend gewesen. Widerstandshandlungen des Angeklagten habe es nicht gegeben, so ihre Überzeugung, „er konnte gar nichts machen, nachdem vier, fünf Leute auf ihm saßen“. Und über die Beleidigungen gebe es keine Aufzeichnungen. Insofern sei ihr Mandant freizusprechen.
So weit wollte Richterin Ulrike Götz in ihrem Urteil auf keinen Fall gehen. Vielmehr betonte sie, dass die Zeugenaussagen absolut glaubwürdig gewirkt hätten. Der Angeklagte dagegen sei „vollkommen außer Rand und Band“ gewesen, er habe in dieser Nacht „nichts mehr richtig wahrgenommen“. Dass er in Gewahrsam genommen wurde, habe er komplett seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. „Den Polizisten wäre es sicherlich lieber gewesen, er hätte einfach den Platz verlassen“, sagte die Richterin.
Gleichwohl wollte auch sie keine Verurteilung vornehmen und begnügte sich mit einer Verwarnung. „Es ist nichts Kriminelles an Ihnen“, sagte Götz zu dem jungen Mann, der in Basel mit behinderten Menschen arbeitet. Der „heftige Denkzettel“, den er in der fraglichen Nacht erhalten habe, werde ihn sicher von weiteren Aktionen ähnlicher Art abhalten, meinte die Richterin optimistisch.