Schopfheim „Das bedeutet keinen Dammbruch“

Petra Martin
Die Bauvoranfrage für den 1455 Quadratmeter großen Neubau, den Lidl an seinem Standort „Auf der Gänsmatt“ plant, muss genehmigt werden. Foto: Petra Martin

Klage: Stadtverwaltung: „Urteil des Verwaltungsgerichts zur Lidl-Bauvoranfrage ist keine Baugenehmigung“

Der von Lidl beantragte Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines geplanten Neubaus muss erteilt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, das Urteil ist rechtskräftig.

Von Petra Martin

Schopfheim. Im September 2019 hatte die Stadt nach einer Sitzung des Bauausschusses das Einvernehmen zur Bauvoranfrage des Marktes, dessen Verkaufsfläche derzeit auf rund 800 Quadratmeter beschränkt ist, nicht erteilt.

Sie berief sich dabei auf den Bebauungsplan „Auf der Käppelematt Nord“, der die unterschiedlichen Nutzungen und maximal zulässigen Verkaufsflächen in einem Sondergebiet festsetzt. Damit wollte die Stadt gemäß dem Einzelhandelskonzept agieren, das sich auf das Gutachten des Stadtentwicklers Acocella stützt, den Einzelhandel in der Innenstadt vor zu viel Konkurrenz durch Gewerbe auf der grünen Wiese zu schützen.

Lidl erhielt für seine Bauvoranfrage für einen größeren Markt am Standort Gündenhausen – vorgesehen waren 1455 Quadratmeter – vom Landratsamt Lörrach einen entsprechenden negativen Bescheid.

Ein daraufhin eingelegter Widerspruch des Marktes beim Regierungspräsidium scheiterte, die Freiburger Behörde erklärte, die Ablehnung des Bauvorbescheids durch das Landratsamt sei rechtmäßig. Daraufhin erhob der Discounter im April 2020 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen das Land – mit Erfolg.

Im März 2021 urteilte das Gericht nämlich, der Bescheid des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums seien rechtswidrig „und verletzten die Klägerin in ihren Rechten“. Lidl habe Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids, also auf Bestätigung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines großflächigen Lebensmittelmarktes. Dem Vorhaben stünden keine der zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (wobei einzelne bauplanungsrechtliche Fragen ausgeklammert wurden).

„Die Stadt sieht das gelassen“

Das Gericht habe der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der Bebauungsplan der Stadt Schopfheim „Auf der Käppelematt Nord“ vom 16. Dezember 1999, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt, ebenso unwirksam sei wie der vorangegangene Bebauungsplan „Im Lus I A“, erläuterte Klaus Döll, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Freiburg auf Anfrage unserer Zeitung.

Das Vorhaben sei daher nach Paragraph 34 (Baugesetzbuch) zu beurteilen. Es füge sich im Sinne dieser Vorschrift nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung (zwischen der Straße Gündenhausen im Norden, dem Käppelemattweg im Osten, der Bahnlinie im Süden und der Straße Auf der Gänsmatt) ein, weil sich dort bereits zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe mit noch größerer Verkaufsfläche (nämlich 1627 und 1978 Quadratmeter) befänden.

Nach Überzeugung der Kammer hat die Stadt nicht vier kleine Sondergebiete festgesetzt, also für jeden Markt eines, sondern ein großes, gesamthaftes, einheitliches. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen sei der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Nach diesen Grundsätzen habe die Plangeberin eine gebietsbezogene und damit unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung vorgenommen. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans im betreffenden Grundstücksbereich zur Folge, so das Gericht.

Die Stadt sehe die ganze Sache „relativ gelassen“, hieß es auf Anfrage unserer Zeitung seitens der Stadtverwaltung. Denn dass der Bauvoranfrage stattgegeben werden muss, bedeute nicht, dass zwangsläufig auch einem Bauantrag zugestimmt werden muss, legt Stadtplaner Peter Egi dar.

Es bedeute, dass Lidl nun einen Bauantrag einreichen könne; ein solcher liege derzeit allerdings nicht vor. Dem Bauantrag kann indes laut Baugesetzbuch nur dann zugestimmt werden, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich – also den Einzelhandel in der Innenstadt – zu erwarten sind.

Dass sein Vorhaben unschädlich für das Gewerbe in der Innenstadt sei, müsse der Markt in einem Gutachten nachweisen, erläutert Peter Egi. Dieses könne etwa auch zum Ergebnis haben, dass ein Neubau erstellt werden kann, aber eine kleinere Verkaufsfläche – als vom Markt angepeilt – angebrachter sei. Von einem Wegfall des Innenstadt-Schutzes könne keine Rede sein, betont Egi, zumal nicht mehr Waren verkauft und auch das Sortiment nicht aufgestockt werden solle.

„Das Urteil bedeutet keinen Dammbruch“

Vielmehr sollen die Waren großzügiger präsentiert werden können, zudem benötige der Brandschutz nach den heutigen Vorschriften mehr Fläche, und es werde ein Bereich für die Pfandrückgabe benötigt, die es zum Zeitpunkt der Erstellung des jetzigen Gebäudes nicht gegeben habe und die derzeit die Verkaufsfläche verkleinere. Das Gutachten werde von den Behörden geprüft; auch der Regionalverband sei hier involviert.

Mit dem Urteil werde also weder der Schutz der Innenstadt aufgehoben noch die Bebauungspläne (es erfolgte nach 1999 noch eine Teiländerung) oder das Einzelhandelskonzept der Stadt außer Kraft gesetzt. Das Urteil, so die Stadtverwaltung, beziehe sich im übrigen nur auf das Lidl-Vorhaben und könne nicht auf andere Grundstücke übertragen werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bedeute also keinen „Dammbruch“, unterstreicht Egi.

Alle Beteiligten arbeiteten derzeit an einer einvernehmlichen Lösung, hebt Stadtplaner Egi ausdrücklich hervor. Die Stadt sei überdies dabei, das integrierte Stadtentwicklungskonzept (Isek) und das Entwicklungskonzept Schopfheim-West auf den Weg zu bringen.

Alle Beteiligten hätten berechtigte Anliegen, erläutert Egi. Er weist darauf hin, dass der Bebauungsplan schon einige Jahre auf dem Buckel hat; den damaligen Rechtsvorschriften habe der Plan entsprochen. Man habe damals ein anderes Wissen als heute gehabt.

Bei der nächsten Gemeinderatssitzung am Montag, 24. Januar, steht das Thema auf der Tagesordnung. Vor dem Hintergrund, dass der Gesamtbereich des Sondergebiets nun neu geordnet wird, soll das Stadtparlament die Aufstellung eines Bebauungsplans „Sondergebiet Gänsmatt“ beschließen. Auf Insellösungen soll dann verzichtet werden.

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