Bei der Bewertung der einzelnen Angebote sei der Ermessensspielraum aufgrund gesetzlicher Vorgaben „relativ gering“, erklärte Massuni-Kindermann und wies darauf hin, dass es für unterlegene Bewerber eine Klagemöglichkeit gebe, von dem diese in der Regel auch rege Gebrauch machen.
„Das Klagerisiko liegt bei 90 Prozent“, warnte sie das Gremium schon mal vor. Naturgemäß habe vor allem der bisherig Konzessionär wenig Interesse daran, sein Eigentum, die Gasleitung, an einen Mitbewerber abzutreten.
Im Falle eines Rechtsstreits, der sich durchaus über mehrere Jahre hinziehen könne, bestehe aber „Versorgungssicherheit“, betonte die Rechtsanwältin. In diesem Fall betreibe der bisherige Versorger bis zur endgültigen Klärung des Streitfalls das Netz weiter.