Schopfheim Landratsamt bremst „Spaziergänger“ aus

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Ab sofort verboten: unangemeldete „Spaziergänge“ in Schopfheim. Foto: Petra Martin

Corona-Proteste: Allgemeinverfügung verbietet unangemeldete Versammlungen in Schopfheim

Schopfheim -  In Rücksprache mit der Stadt hat das Landratsamt Lörrach die unangemeldeten sogenannten „Montagsspaziergänge“ oder „Spaziergänge“ auf der Gemarkung Schopfheim ab 15. Januar verboten.

Untersagt werden laut Pressemitteilung alle damit im Zusammenhang stehenden, nicht angemeldeten Versammlungen unter freiem Himmel, unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob sie einmalig oder wiederkehrend stattfinden. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 28. Februar.

Immer wieder kam es in der jüngeren Vergangenheit zu unangemeldeten Protestaktionen gegen Corona-Maßnahmen, die als „Spaziergänge“ bezeichnet werden, um die üblichen Auflagen für Versammlungen zu umgehen (wir berichteten).

In Schopfheim zählte die Polizei zum Teil mehrere hundert Teilnehmer bei diesen Aktionen, so das Landratsamt weiter. Dabei wurden grundsätzlich Anweisungen der Polizei, sich an die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen wie Mindestabstand und Maskenpflicht zu halten, ignoriert. Auch der Bitte der Polizei, einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin als Ansprechperson zu benennen, sei man wiederholt nicht nachgekommen.

Angesichts der hochansteckenden Omikron-Welle bedeute die Missachtung von Infektionsschutzmaßnahmen bei diesen Versammlungen eine stark erhöhte Infektionsgefahr, heißt es weiter.

Das Versammlungsgesetz sieht unter den gegebenen Bedingungen die Möglichkeit vor, unangemeldeten Versammlungen zu untersagen. Sollten sich die untersagten „Spaziergänge“ in andere Kommunen verlagern, wird das Landratsamt prüfen, ob die Allgemeinverfügung entsprechend erweitert werden muss.

Unabhängig davon können nach Angaben des Landratsamts ordnungsgemäß angemeldete Versammlungen unter Beachtung von Auflagen und unter Benennung von Verantwortlichen stattfinden. Dafür müssen Versammlungen spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Diese prüfe dann, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und ob Vorkehrungen zu treffen sind, um Gefahren für Dritte zu verhindern.

Die Allgemeinverfügung ist im Wortlaut nachzulesen unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.

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