Gesundheitliche Gründe seien durch ein ärztliches Attest zu belegen. „Sonstige Gründe“ beträfen insbesondere Menschen mit Behinderungen (Schwerhörigkeit oder Taubheit, Blindheit oder Sprachbehinderungen). Es gebe allerdings keine Pflicht, ein ärztliches Attest mitzuführen, heißt es in der Stellungnahme des Einzelhandelsverbands weiter.
Der Ladenbesitzer habe „immer das Hausrecht“ in seinen Räumen. Im Rahmen dessen könne er verlangen, dass Kunden ohne Maske, die kein Attest vorweisen oder sonst glaubhaft belegen können, dass bei ihnen eine Ausnahme besteht, den Laden verlassen – sofern das Vorliegen einer Ausnahme „nicht offensichtlich“ ist.
Die Verbandsjuristen empfehlen den Einzelhändlern deshalb bei Kunden ohne Mundschutz ein Vorgehen in drei Schritten. Erstens: Den Kunden auf die Maskenpflicht hinweisen und ihn bitten, eine solche anzuziehen. Zweitens: Kunden, die für sich auf eine Ausnahme pochen, um einen Nachweis derselben bitten. Drittens: Kunden, die sich weigern, den Nachweis vorzulegen, unter Berufung auf das Hausrecht auffordern, das Geschäft zu verlassen. Im Falle einer Weigerung sollten die Ladeninhaber Polizei beziehungsweise Ordnungsamt einschalten.
Die Juristen führen aus, dass ein Kunde ein Attest oder einen Behindertennachweis zwar nicht vorlegen müsse. Er sei aber verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme nachzuweisen. „Die reine Behauptung reicht nicht aus“, so der Einzelhandelsverband.
„Uns geht es doch nur um den Schutz von unseren Kunden und unseren Mitarbeitern“, betonen Martin Bühler und Stefan Klever. Der Großteil der Kunden halte sich an die Vorschriften, auch wenn es zugegebenermaßen nicht angenehm sei.
Die beiden wollen denn auch nicht alle, die ohne Maske auftreten, über einen Kamm scheren. „Es ist ein Unterschied zwischen bewussten Maskenverweigerern und Menschen, die wirklich gesundheitliche Probleme haben“, so ihre Beobachtung.
„Manche legen es auch auf Provokation an“, weiß Stefan Klever. Etwa „zwei bis drei Mal“ pro Woche kommt es laut Martin Bühler beispielsweise vor, dass es Kunden ohne Maske auf langwierige Diskussionen ankommen lassen.
Dabei haben die Händler ohnehin keine andere Wahl, als auf das Tragen der Masken zu bestehen: „Wir riskieren sonst eine Ordnungsstrafe“, so die beiden Gewerbevereinsvorsitzenden
Und nicht nur das: „Nur ein Corona-Fall unter den Mitarbeitern, und wir können den Laden dichtmachen“, befürchtet Martin Bühler. In Anbetracht all dessen können die Gewerbevereinsvorsitzenden manch aufgeheizte Stimmungsmache nur noch mit Kopfschütteln quittieren: „Was“, so fragen sie, „ist an einer Maske denn so schlimm?“