Steinen Mühsamer Einigungsversuch

Markgräfler Tagblatt
Vor dem Arbeitsgericht in Lörrach standen sich gestern der Geschäftsführer des Mühlehofs und ein Pfleger gegenüber. Foto: Gottfried Driesch Foto: Markgräfler Tagblatt

Arbeitsgericht: Seniorenzentrum Mühlehof klagte gegen Betriebsratsmitglied

Wie viele Spätdienste muss eine in Teilzeit beschäftigte Pflegekraft des Seniorenzentrums Mühlehof im Monat verrichten? Um diese Frage ging es gestern bei einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Lörrach.

Von Gottfried Driesch

Steinen. Der beklagte Pfleger ist nebenher Mitglied des Betriebsrates des Mühlehofs. Er berief sich auf eine vor vier Jahren mit der damaligen Pflegedienstleitung getroffenen Absprache.

Danach müsse er bei Bedarf zwei bis drei Mal pro Monat im Spätdienst arbeiten. Die Arbeitgeberseite, vertreten durch den Geschäftsführer des Mühlehofs, berief sich auf die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag. Und da sei nichts abgemacht. Der Rechtsvertreter des Mühlehofs wollte durch das Gericht geklärt wissen, welche Anordnungen über die Arbeitszeit arbeitsrechtlich zulässig seien.

Die zunächst vorgetragene Forderung des Arbeitgebers war, dass der Beklagte drei bis vier Spätdienste monatlich zuzüglich Vertretungsdienste bei Erkrankungen verrichten solle. Als sich der Arbeitnehmer bereit erklärte, monatlich vier Spätdienste zu leisten, wurde dies vom Geschäftsführer abgelehnt. Man brauche mehr Flexibilität bei den Dienstplänen, hieß es.

In der kommenden Woche wird eine Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung bezüglich der Erstellung der Dienstpläne vorlegen. Sollte diese Betriebsvereinbarung vom Betriebsrat unterzeichnet werden, wäre der gesamte Rechtsstreit überholt. Die Rechtsvertreterin des beklagten Arbeitnehmers äußerte die Vermutung, dass die Leitung des Seniorenzentrums mit dem Rechtsstreit das Abstimmungsverhalten des Betriebsrats in ihrem Sinne beeinflussen wolle.

Arbeitsrichter Borgiel bemühte sich, einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Die letzte Fassung sieht folgendes vor: Der Arbeitnehmer ist bereit, monatlich bis zu fünf Spätschichten zu leisten. Dazu macht er vor Erstellung des Dienstplans acht Terminvorschläge, wann er dazu bereit und in der Lage ist. Drei dieser Vorschläge müssen an Wochenenden sein. Der Arbeitgeber kann aus diesen acht Vorschlägen fünf Spätschichten anordnen.

Die beiden Parteien haben nun eine Woche Zeit mitzuteilen, ob sie diesen Einigungsvorschlag annehmen oder nicht.

Der neuerliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lörrach hat eine lange Vorgeschichte. Im Oktober 2016 wollte die Heimleitung den Betriebsrat kündigen. Aus gesundheitlichen Gründen hatte dieser unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Verrichtung von Nachtdiensten verweigert. Da Betriebsräte unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen, sollte das Arbeitsgericht dafür die notwendige Genehmigung erteilen (wir berichteten). Der Arbeitsrichter sah jedoch keinen hinreichenden Grund für eine solche Genehmigung.

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