Lohnsteuerhilfevereine dürfen etwa Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Pensionäre, Arbeitslose, Unterhaltsempfänger und Studenten betreuen – mit einigen Einschränkungen. Wer insgesamt Einkünfte von mehr als 18 000 Euro aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung oder privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, darf nicht vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden.
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Grenze entsprechend. Wer nebenher als Übungsleiter tätig ist, darf damit nicht mehr als 3000 Euro verdienen. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist beim Gang zum Lohnsteuerhilfeverein ebenfalls tabu.Ein Steuerberater kennt diese Einschränkungen nicht. Er darf alle genannten Personen bei der Steuererklärung unterstützen. Zusätzlich sind auch Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte willkommen.