Kommune muss Lärmaktionsplan aufstellen
Die Europäische Umgebungslärmrichtlinie wurde durch die „Lärmminderungsplanung“ ergänzt in nationales Recht überführt. Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Erstellung von Lärmaktionsplänen auf Basis der Lärmkarten unter Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Ergebnisse müssen an die EU-Kommission gemeldet werden. Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Information der Öffentlichkeit bei Hauptverkehrsstraßen mit über drei Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr (8200 am Tag) liegt bei den Kommunen.
Todtnau wurde erstmalig kartiert, vom Lärm Betroffene sind an der Bundesstraße 317 zwischen Geschwend und Todtnau (bis Abzweigung L 126) 22 Personen in zehn Wohnungen. Der Auslösewert beträgt mehr als 65 dB(A), so dass ein Lärmaktionsplan (LAP) für die kartierten Bereiche erforderlich ist, wie Klaus Merz informierte. Rolf Mühl fragte nach den Folgen, und ob diese Lärmaktionsplanung Konsequenzen wie den Bau von Lärmschutzwänden oder Geschwindigkeitsbegrenzungen nach sich ziehen würde, doch dies verneinte Merz. Eine positive Folge wäre zum Beispiel eine Förderung von Lärmschutzfenstern, ergänzte Wießner. Der Aktionsplan sei ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren. Lärmkarten und –aktionspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Eine Lärmkartierung erfolgt alle fünf Jahre durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Die Einbeziehung der Landesstraße 149 nach Präg, wie Alfred Zielinski vorschlug, ist nicht möglich, da diese nicht im kartierten Bereich liege und auch nicht die Dauerbelastung mit 8200 Kraftfahrzeugen am Tag aufweise, so Klaus Merz.