Veränderungssperre in Herten Der historische Ortskern soll erhalten bleiben

Heinz Vollmar
Von den Reben aus kann man hinunter auf den Hertener Ortskern schauen. Foto: Heinz Vollmar

Für den östlichen Bereich zwischen dem bisherigen Sanierungsgebiet, dem Lindenplatz und der östlich verlaufenden Rabenfelsstraße erlassen in Hertens Mitte ist eine Veränderungssperre erlassen worden. Sie gilt zunächst für zwei Jahre.

In der Sitzung des Ortschaftsrats haben die Hertener Räte den Geltungsbereich für den Bebauungsplan „Ortsmitte Herten I“ zu ändern beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplans eine Veränderungssperre für den östlichen Bereich zwischen dem bisherigen Sanierungsgebiet, dem Lindenplatz und der östlich verlaufenden Rabenfelsstraße erlassen.

Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte Herten I“ war die städtebauliche Steuerung der Innenentwicklung des Ortsteils Herten sowie der Schutz der erhaltenen historischen Bebauung. Beschlossen worden war die Aufstellung des Bebauungsplans zwar bereits im Jahr 2016. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Nachverdichtung im Geltungsbereich sei jedoch eine städtebauliche Steuerung nicht mehr erforderlich, begründet es die Verwaltung. In den Mittelpunkt rücke nun vielmehr die Planung und die Erhaltung des historischen Ortskerns. Aufgrund dessen wurde in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat Herten der Geltungsbereich auf den Ortskern reduziert.

Ein Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt innerhalb des Städtebaulichen Sanierungsgebiets „Ortskern Herten II“, wo die gewachsenen baulichen Strukturen in der Dorfmitte erhalten bleiben und gleichzeitig fortentwickelt werden sollen. Die Ziele des Bebauungsplans sowie des Sanierungsgebietes seien daher weitgehend deckungsgleich, schreibt die Verwaltung.

Der Erlass einer Veränderungssperre wurde deshalb für notwendig erachtet, um die Planungsziele des Bebauungsplans „Ortsmitte I“ zu gewährleisten und um mögliche Fehlentwicklungen zu vermeiden. Sie bewirkt, dass im künftigen Planbereich keine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen vorgenommen werden dürfen. Außerdem dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden.

Die Veränderungssperre gilt zunächst für zwei Jahre. Sie tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

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