Weil am Rhein Auch auf Straßen und Plätzen: Maske auf

Weiler Zeitung
In Weil am Rhein gilt die neue Regelung unter anderem für die Hauptstraße von der Kreuzung Römerstraße Richtung Westen bis zur Landesgrenze in Friedlingen, das heißt, einschließlich der Dreiländerbrücke. Grafik: zVg

Coronavirus: Neue verschärfte Allgemeinverfügung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes / Vorerst bis 30. November

Weil am Rhein _- Seit dem Wochenende gilt im Landkreis Lörrach coronabedingt eine neue Allgemeinverfügung für eine nochmals erweiterte Maskenpflicht. Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung – ein zu den Seiten geöffneter Spuckschutz zählt nicht dazu – muss ab sofort auch an weiteren Orten in Weil am Rhein getragen werden.

In Weil am Rhein gilt die neue Regelung laut einer Mitteilung der Stadtverwaltung für die Hauptstraße von der Kreuzung Römerstraße Richtung Westen bis zur Landesgrenze in Friedlingen, das heißt, einschließlich der Dreiländerbrücke sowie alle unmittelbar daran angrenzenden Plätze (Berliner Platz, Sparkassenplatz, Trebbiner Platz, Klybeckplatz, Hüninger Platz). Die Stettiner und Danziger Straße sind jeweils ab dem nördlich des Schulzentrums verlaufenden Fußweg in Richtung Süden betroffen.

Außerdem müssen Mund und Nase auf der Egerstraße und Königsberger Straße bedeckt werden sowie auf der Kant- und Humboldtstraße, von der Müllheimer Straße bis einschließlich Lessingstraße. Die Regelung gilt an der Schillerstraße von der Lessingstraße bis zur Hauptstraße einschließlich Rathausplatz, der Sternenschanzstraße von der Humboldtstraße bis zum Rathausplatz, der Müllheimer Straße von der Humboldtstraße bis zur Hauptstraße, der Riedlistraße von der Hauptstraße bis Höhe Hausnummer 20, auf der Karsthölzlestraße und Am Kesselhaus.

Parkplätze und Spielplätze

Generell gilt die erweiterte Maskenpflicht für alle Märkte, Messen und Ausstellungen sowie deren Umfeld bis zu 50 Metern. Die Masken müssen auch an Außenverkaufsständen und in deren Wartebereichen sowie im Bereich des Außer-Haus-Verkaufs von Gaststätten getragen werden, bei öffentlichen Veranstaltungen, in für die Allgemeinheit zugänglichen Parkhäusern, auf für die Allgemeinheit zugänglichen Parkplätzen mit mindestens zwei Stellplätzen, auf Spielplätzen für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, in definierten Innenstadtbereichen und auf Bestattungen. Der Landkreis Lörrach begründet die Erweiterung der Maskenpflicht damit, dass die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit bei 233,1 liegt – womit weiter die Gefahr eines exponentiellen Wachstums steige und damit auch eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Verfügung im Internet

Der komplette Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie Pläne der Innenstadtbereiche im Landkreis Lörrach sind abrufbar im Internet unter www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen. Die neue Allgemeinverfügung ersetzt die Version vom 29. Oktober und gilt vorerst bis zum 30. November, heißt es von Seiten der Stadt abschließend.

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