Die Planung des Begräbnisses ist der nächste Schritt. Haben die Hinterbliebenen Verständnis dafür, dass die Beisetzung nur im engsten Familienkreis erfolgen darf?
Die meisten haben dafür Verständnis. Es gibt nur wenige, die es nicht verstehen, warum diese strenge Regelung besteht. Besonders schwierig ist aber die Fragestellung, wer kommen darf, denn in Weil am Rhein dürfen nur fünf Angehörige am Grab stehen. Es muss also sehr differenziert werden. Wer übernimmt diese Aufgabe? Für uns als Bestatter ist es fast unmöglich zu entscheiden, wer darf und wer nicht.
Geben Sie hier einen Rat?
Wir versuchen es, doch wir müssen zwischen den Regelungen der Kommunen und dem Kunden jonglieren. Zum Beispiel gibt es Enkel, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, doch dessen Kinder haben eigentlich Vorrang. Wer zählt also zur engsten Familie? Für Familien und uns als Bestatter eine fast unlösbare Aufgabe.
Welche Auflagen müssen aktuell genau eingehalten werden?
Darauf eine Antwort zu geben, stellt leider eine Schwierigkeit dar. Es gibt eine gültige Landes-Verordnung, die eine Personenzahl von zehn Anwesenden erlaubt. Jedoch kann jede Kommune sich ihre Grenzen selbst noch nach unten setzen. Da es keine einheitliche Regelung der umliegenden Kommunen dazu gibt, macht es uns das nicht einfacher.
Haben Sie Verständnis dafür?
Verständnis, dass die Zahl auf zehn reduziert wird aufgrund der Ansteckungsgefahr schon. Aber meine persönliche Meinung ist, dass fünf Personen zu wenig sind. Es gibt Großfamilien, die haben mehr als fünf Kinder. Welches der Kinder muss dann zuhause bleiben? Eine Entscheidung, die man der Familie in den schweren Zeiten auferlegt.
Eine Abdankungsfeier gibt es derzeit auch nicht. Wie reagieren die Hinterbliebenen darauf?
Mit gemischten Gefühlen. Viele fragen, was sie machen können. Die eigentliche Verabschiedung mit der ganzen Familie, den anderen Freunden und Bekannten sowie den Vereinen ist ja nicht möglich.
Welche Möglichkeiten gibt es denn?
Weil wir nicht wissen, wie lange es dauert bis wir wieder normal bestatten dürfen, suchen wir nach Alternativen. Eine Beisetzung auf unbestimmte Zeit mit Trauerfeier aufzuschieben, ist für viele Angehörige keine Option. Hier bleibt sonst immer der Gedanke, etwas nicht abgeschlossen zu haben. Der Trauerprozess kann so nicht abgeschlossen und verarbeitet werden.
Wir gestalten jedes Jahr im November für unsere Verstorbenen eine Gedenkfeier. Diese werden wir aufgrund der momentanen Lage dieses Jahr ausweiten. Wir möchten den Familien, Angehörigen, Freunden und Vereinen an zwei Tagen die Möglichkeit geben, zusammen mit uns, der Verstorbenen zu gedenken und zu trauern. Jeder Verstorbene wird namentlich erwähnt, und es wird eine Kerze für jeden entzündet. Im Anschluss gibt es dann die Möglichkeit, sich mit anderen und uns auszutauschen. Wir hoffen, dass bis dahin alles weitgehend wieder normal abgehalten werden kann.
FWelche Maßnahmen ergreifen Sie und Ihre Mitarbeiter derzeit, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren?
Wir sind sehr eng mit dem Bund der deutschen Bestatter und unserer Landes-Innung in Kontakt, über die wird die nötigen Informationen und Richtlinien erhalten. Die Hygiene-Vorschriften auch zum Einbetten des Verstorbenen sind darin aufgeführt, sodass die Gefahr einer möglichen Ansteckung minimiert wird. Wir versuchen außerdem, in Teams zu arbeiten. Wenn sich wirklich jemand ansteckt, kann der Betrieb zumindest weiterlaufen.
Als Bestatter sind Sie täglich mit dem Tod konfrontiert. Aufgrund der weltweit steigenden Zahl an Corona-Todesfälle: Sorgen Sie sich aktuell mehr als sonst um Ihre Angehörigen, Verwandten, Freunde und Nachbarn?
Es ist nur menschlich, dass man sich in solchen Zeiten mehr sorgt als sonst. Dennoch möchten wir uns nicht von Angst bestimmen lassen. Wir versuchen die Richtlinien, die uns gegeben sind, einzuhalten und hoffen, dass wir alle gesund bleiben. Hier zeigt sich wieder mal, wie wichtig es ist, menschlich zu bleiben und zusammenzuhalten.
Und worin schöpfen Sie Hoffnung für die Zukunft?
Wir hoffen, dass die Leute vernünftig sind und sie sich an die Vorschriften halten. Nur so kann das Virus eingedämmt und eine Krise, wie sie Italien erlebt, vermieden werden. Wir sind gut mit vielen Institutionen vernetzt, was uns bei unser täglichen Arbeit hilft. Wenn wir alle zusammen am gleichen Strang ziehen, überstehen wir auch diese schwere Zeit.
Info: Warum nur fünf Trauergäste?
Bei den zugelassen Trauergästen einer Beerdigung muss es sich nicht zwingend um Angehörige des Verstorbenen handeln, erläutert Rechts- und Ordnungsamtsleiterin Ellen Nonnenmacher gegenüber unserer Zeitung. „Wichtig ist, dass die Zahl fünf nicht überschritten wird.“ Der Grad der Verwandtschaft spiele keine Rolle. „Dies erscheint uns bei den heutigen Familienkonstellationen als nicht sachgerecht.“ Zudem gebe es viele alleinstehende Personen, die zwar keine Angehörigen, aber gute Freunde haben.
Hintergrund für die strenge Handhabung in Weil sei, dass es hier in der Bevölkerung zahlreiche Verflechtungen mit Personen gibt, die ihren Wohnsitz im „Corona-Risikogebiet“ Elsass haben und bei einem familiären Todesfall einreisen dürfen. „Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand aus dem Risikogebiet nach Weil zu einer Trauerfeier kommt, dürfte daher deutlich höher sein als beispielsweise im Landesinneren, weshalb wir uns zu der strengeren Regelung entschieden haben.“
Es sei der Stadt aber bewusst, dass die Verwaltung mit dieser Entscheidung den Angehörigen und Hinterbliebenen sehr viel abverlange. Nonnenmacher: „Ich kann Ihnen versichern, dass auch ich persönlich bezüglich der Entscheidung mit mir gerungen habe, da mir die Vorstellung, beispielsweise nicht an der Bestattung meiner Geschwister teilnehmen zu können, unerträglich erscheint.“ Gerade jetzt zähle aber das Gemeinwohl, sodass die Stadt bei den Einzelnen trotz der persönlichen schwierigen Situation auf Verständnis für die Entscheidung hoffe.
Die Kommunen dürfen entgegen der Verordnung des Landes, die Zahl der Trauergäste auf zehn zu begrenzen, nach unten noch strenger sein. Umgekehrt darf nicht die Verordnung des Landes übergangen werden, sie gilt „deckelnd“ nach oben. Zugleich ist das Infektionsschutzgesetz als Grundlage maßgebend.