Weil am Rhein / Freiburg (do). Die Tat selbst liegt mehr als fünf Jahre zurück: Am Dienstag wurde ein heute 44-jähriger Familienvater aus Weil am Rhein von der Zweiten Großen Strafkammer des Freiburger Landgerichts wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine „Gesamtstrafe“, denn in das Strafmaß fließen zwei weitere Freiheitsstrafen ein, zu denen der Angeklagte in der Zwischenzeit verurteilt worden war. Es handelt sich um Betrugs- und Eigentumsdelikte, die zusammen mit einer Erhöhung der Strafe um zwei Monate zu Buche schlugen. Weil sich das Hauptverfahren wegen einer Revision sowie weiteren in der Behörde personell bedingten Verzögerungen schon so lange hinzieht, gelten drei Monate der Gesamtstrafe als vollstreckt, erläuterte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schmidt-Weihrich das Urteil des Gerichts. Verbleibt eine Reststrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Diese entspricht genau dem Strafmaß, das Staatsanwältin Somi Nikol nach ihrem Plädoyer gefordert hatte. Für sie hat die Hauptverhandlung die von der geschädigten, zur Tatzeit 17 Jahre alten Frau gemachten Angaben bestätigt, auch wenn sie zum Schluss als Zeugin nur noch unwillig und sparsam ausgesagt hatte. Nikol und die hinzugezogene Gutachterin sehen dies darin begründet, dass sich die Frau von dem traumatischen Geschehen durch Verdrängen zu befreien versucht. Der Tatablauf, den auch Richter Schmidt-Weihrich in der Urteilsbegründung als den einzig plausiblen beschrieben hatte, hat es in sich. Die Geschädigte, befreundet mit der Tochter des Angeklagten, will mit ihrer Freundin in Hüningen zwei junge Männer besuchen. Der Vater fährt die Mädchen zur Fußgängerbrücke am Rhein-Center. Nach dem Besuch der jungen Leute, bei dem man sich unterhalten und Kaffee getrunken hat, ruft die Tochter den Vater an und bittet ihn, sie an der Brücke wieder abzuholen. Bevor man nach Binzen zurückkehrt, geht es in einen vom Angeklagten geführten Nachtclub, um etwas zu trinken. In Binzen schickt der Angeklagte seine Tochter ins Haus mit dem Hinweis, er habe mit der Freundin noch etwas zu besprechen. Dann verriegelt er die Autotür und beginnt verbal anzüglich zu werden und das Mädchen zu befummeln. Er fährt mit ihr zurück zum Nachtclub, bugsiert sie hinein und schließt die Tür ab. Dann nötigt er sie, sich auszuziehen und auf ein Bett zu legen, wo es zum Geschlechtsverkehr kommt. Hierbei drückt er die Hände der jungen Frau über ihrem Kopf auf das Bett. Von mehr körperlicher Gewalt ist nicht die Rede. Auch nicht von physischer Gegenwehr, was Staatsanwältin und Gutachterin mit der „Schockstarre“ erklären, die die in sexueller Hinsicht unerfahrene junge Frau befallen hatte –auch angesichts der körperlichen Überlegenheit des Mannes und der Schmerzen durch den Übergriff. Nach dem Akt bietet er der Frau einen Drink an, den sie aber ablehnt. Dann fährt er sie nach Binzen. Dort offenbart sie sich ihrer Freundin und beide beschließen Stillschweigen, da die Familie des Mädchens sehr wertkonservativ ist und sie der Mutter sowie dem älteren Bruder, der für sie ein Vaterersatz ist, die „Schande“ ersparen will. Ein halbes Jahr später erfährt der Bruder über einen Internetchat von der Sache und drängt auf eine Anzeige. Einzelheiten will er keine wissen, um nicht was „Dummes“ anzustellen, geht aber im Affekt mit einem Stock bewaffnet zur Wohnung des Angeklagten. Dieser gibt ihm durch die Sprechanlage zu verstehen, wenn er nicht gleich verschwinde, komme er runter und zeige ihm, was mit seiner Schwester passiert sei. Diese bezeugte Tatsache ist für die Rechtsanwältin der Geschädigten bereits ein Schuldeingeständnis. Die Gutachterin hatte die Nebenklägerin als „leicht entwicklungsverzögert“, aber aufgeschlossen und ehrlich beschrieben. Sie könne aber einen so komplexen Sachverhalt nicht erfunden haben, zumal es in ihrer Version Details gibt, die den Angeklagten entlasten. Der Anwalt des Angeklagten hatte Freispruch gefordert, da Aussage gegen Aussage stehe und das Gutachten Schwachstellen aufweise, weswegen er ein zweites eingefordert hatte. Diesem Antrag war das Gericht nicht gefolgt. Für den Anwalt ließ das Aussageverhalten der Nebenklägerin den Schluss zu, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden habe.