Weil am Rhein Maske auf Markt und Brücke

Weiler Zeitung

Vorgaben: Hauptstraße nicht von neuer Corona-Verordnung betroffen

Weil am Rhein - Ab sofort gilt eine Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt, der Dreiländerbrücke sowie im Bereich des Aufgangs zu dieser Brücke. Nicht betroffen von der neuen Corona-Verordnung ist hingegen die Hauptstraße, wie die Stadt am Dienstag mitgeteilt hat.

In der Grenzstadt sind zum Beispiel der Rathausplatz oder der Berliner Platz dem Fußgängerverkehr gewidmet. Insbesondere während des Wochenmarktes wird dort das Einhalten der Abstandsvorschriften nicht möglich sein, heißt es in der Mitteilung. Daher gelte auf dem Wochenmarkt ab sofort die Maskenpflicht. Gleiches gelte auf der Dreiländerbrücke sowie im Bereich des Aufgangs zur Brücke. „Die Hauptstraße ist von der aktuellen Verordnung noch nicht betroffen.“

Allerdings ist es laut Mitteilung insbesondere im Bereich zwischen Tramhaltestelle und Sparkassenkreisel sowie in Friedlingen auf den Gehwegen oftmals ebenfalls nicht möglich, den Abstand von 1,50 Metern einzuhalten. Daher appelliert die Stadtverwaltung an die Bürger, auch in diesen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um sich selbst und die Mitmenschen zu schützen.

Zum Hintergrund: Die Landesregierung hat am 17. Oktober die Pandemiestufe 3 und damit die höchste Stufe gemäß des Landeskonzepts zum Umgang mit einer zweiten Corona-Infektionswelle ausgerufen. Zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV 2-Virus wurde die Corona-Verordnung am 18. Oktober geändert und neue Maßnahmen getroffen.

Die wesentlichen Änderungen der Verordnung sind:

  •  Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind untersagt.
  •  Private Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden sind untersagt.
  •  In beiden Fällen gelten Ausnahmen von dieser Höchstgrenze, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören.
  •  Die Teilnehmerzahl für sonstige Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.
  •  Die Maskenpflicht wird ausgeweitet auf Bereiche, die für den Fußgängerverkehr gewidmet sind wie zum Beispiel Fußgängerzonen oder Plätze, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

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