Weil am Rhein (ste). Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vom Status des Flüchtlings ab, wie Sabine Wevelsiep, Sachgebietsleiterin im Bereich Ausländerwesen bei der Stadtverwaltung Weil am Rhein, und Günter Michel von der Arbeitsagentur Lörrach, in der Infoveranstaltung darlegten. In den ersten drei Monaten ist ein Zugang zum Arbeitsmarkt nicht möglich. Dies ändert sich nach Ablauf des Vierteljahrs für alle außer für Menschen aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern, die nach dem 31. August 2015 eingereist sind. Sie haben in Deutschland Arbeitsverbot. Solange das Asylverfahren läuft, erhalten die Menschen eine Aufenthaltsgestattung und können mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und Genehmigung der Arbeitsagentur arbeiten. Für ein Praktikum eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst reicht die Zustimmung der Ausländerbehörde. Das gleiche gilt für Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die für den Zeitraum bis zur Ausweisung eine Duldung erhalten. Während Menschen mit Aufenthaltsgestattung allerdings erst ab dem vierten Monat eine Berufsausbildung beginnen dürfen, dürfen Menschen mit Duldung sofort anfangen. Am einfachsten hat es, wer auf seinen Asylantrag einen positiven Bescheid erhalten und eine Aufenthaltserlaubnis hat. Hier sind die Behörden außen vor, der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Fördermöglichkeiten ist uneingeschränkt möglich.