Bad Bellingen Betriebsrat will mitreden

Weiler Zeitung
Die Bade- und Kurverwaltung GmbH, ein Tochterunternehmen der Gemeinde Bad Bellingen, musste sich gestern vor dem Lörracher Arbeitsgericht mit dem Betriebsrat auseinandersetzen. Foto: Claudia Bötsch Foto: Weiler Zeitung

Gericht: Verhandlung mit Bade- und Kurverwaltung endet im Vergleich

Von Gerd Lustig

Vor Gericht trafen sich gestern der Betriebsrat und die Geschäftsführung der Bade-und Kurverwaltung. Zum Gütetermin waren sowohl Geschäftsführerin Doris Räuber als auch Bürgermeister Christoph Hoffmann in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender erschienen.

Bad Bellingen/Lörrach. Es gärte schon seit Längerem in der Bad Bellinger Bade- und Kurverwaltung. Es gab Anfeindungen und Missverständnisse, Ungereimtheiten und gegenseitige Vorwürfe. Vor allem fühlte sich der Betriebsrat übergangen und prangerte ein vielfach ungenügendes Mitspracherecht an, kurz: Mit dem Betriebsklima stand es nicht zum Besten.

All das soll aber künftig wieder der Vergangenheit angehören. Beim gestrigen Gütetermin vor dem Lörracher Arbeitsgericht, den laut Richter Borgiel ein „ganzer Strauß von Anliegen des Betriebsrats“ erforderlich gemacht hatte, einigten sich die Vertreter der GmbH und des Betriebsrats auf einen Vergleich. Sie waren jeweils in Begleitung eines Anwalts erschienen.

Schon zu Beginn der gut einstündigen Sitzung hatte der Richter beide Parteien zu einer künftig vertrauensvollen und zukunftsgerichteten Zusammenarbeit und einer Einigung aufgerufen. Und, abgesehen von ein paar kleineren verbalen Nickligkeiten im Lauf der Erörterung, gingen beide Parteien darauf ein – und lenkten im Sinne einer effektiven Arbeit in der GmbH ein.

Sozusagen als Präambel für die künftige Zusammenarbeit von Geschäftsführung und Betriebsrat schrieb der Arbeitsrichter das Bemühen um eine vertrauensvolle und zukunftsgerichtete Arbeit in dem Vergleich fest.

Festgelegt wurde in dem Vergleich zudem, dass der Betriebsrat künftig bei der Veränderung oder der Anordnung von Schicht- und Dienstplänen anzuhören ist. Auch bei den abteilungsweise aufzustellenden Urlaubsplänen hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.

Ebenso ist der Betriebsrat involviert bei neu zu besetzenden Stellen, auch bei einer innerbetrieblichen Ausschreibung. „Die Geschäftsführung muss hier die Zustimmung beantragen“, diktierte Richter Borgiel in den später abzutippenden Vergleichstext. Gleiches gilt künftig bei Versetzungen innerhalb der Bade- und Kurverwaltung.

Das Mitbestimmungsgesetz gilt weiterhin auch bei Änderungen im Vergütungssystem, insbesondere bei Zahlungen von Sonn- und Feiertagszuschlägen. Mitsprechen darf der Betriebsrat ferner auch bei der Installierung von technischen Anlagen, die geeignet sind, Arbeitsqualität von Mitarbeitern zu überprüfen und zu überwachen.

Gewährt wird dem Betriebsrat auch eine Einsicht in die Dienst- und Einsatzzeiten von den leitenden Angestellten in der GmbH, was, so Richter Borgiel, auf dem Wege der Kulanz der Gesellschaft geschehe.

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