Eimeldingen Die Frage lautet: Wer ist Anlieger?

Weiler Zeitung

Verkehr: Verstärkte Belastung der Brücke über die A 98 in Eimeldingen / Mehr Sicherheit für Radfahrer

Von Joachim Pinkawa

Viel Staub wirbelt aktuell die Brücke über die A 98 in Eimeldingen auf. Gemeinderätin Birgit Pohl hatte im Gemeinderat die Verkehrsbelastung auf der engen Brücke vom Gewerbegebiet Rebacker ins Gewerbegebiet Entenschwumm moniert.

Eimeldingen. Ihr Anliegen dabei war, dass die Verbindung für Radfahrer zwischen Haltingen und Eimeldingen sicherer werden sollte.

Bei einem Ortstermin vor einigen Wochen hatten sich auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Freiburg dessen Vertreter sowie Vertreter des Landratsamts Lörrach und der Gemeinden Eimeldingen und Binzen vor Ort ein Bild von der Situation gemacht. Vom Regierungspräsidium kam anschließend der Hinweis, „dass die Brücke nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sei“. Das weist die vorhandene Beschilderung vor der Brücke auch deutlich aus. Das Verkehrszeichen (Schild 260) vor der Brücke verbietet eine Einfahrt auf die Brücke für Kraftfahrzeuge und erlaubt mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ nur Anliegern die Weiterfahrt. Außerdem wird mit einem weiteren Schild die eingeschränkte Erlaubnis auf Fahrzeuge bis 30 Tonnen beschränkt.

Damit ist die Verkehrsregelung für die Zufahrt und die Brücke eigentlich klar geregelt. Die Kardinalfrage in dem Zusammenhang scheint aber zu sein: Wer ist Anlieger? In der Rechtsliteratur findet sich dazu die Definition, dass das Verkehrszeichen 260 im Hinblick auf das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ nicht nur eigentlichen Anliegern die Durchfahrt erlaubt, sondern auch eine Zufahrt zu ihrem Grundstück durch Dritte.

Die Anliegereigenschaft wird dabei durch „rechtliche Beziehungen“ zu den an den gesperrten Straßen anliegenden (bebauten oder unbebauten) Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen und befindlichen Betrieben bestimmt.

Wenn jemand zu einem der im Gewerbegebiet Entenschwumm befindlichen Betriebe, wie derzeit zu dem Karosseriebau- und Fahrzeuglackierungsbetrieb, der neuen Sportgaststätte „Dinerbowlz“ oder dem Gemeindezentrum G5, dem Hotel „Schlafstadt“ und dem Restaurant „Sichtwerk“ fahren will, dann ist er nach geltendem Recht Anlieger und darf das auch, denn „Anlieger sind in diesem Zusammenhang alle Personen, die mit Grundstückseigentümern oder Bewohnern in Beziehung treten wollen. Diese sind somit auch zur Durchfahrt berechtigt“.

Durch die dort befindlichen Betriebe und Veranstaltungsorte ist tatsächlich beträchtlicher Publikumsverkehr entstanden. „Publikumsverkehr“ ist nach Ansicht des Regierungspräsidiums und des Landratsamtes aber kein Anliegerverkehr, sondern öffentlicher Verkehr. Dazu geben beide Behörden den Hinweis, dass die Brücke 1985 beim Bau der A 98 für einen reinen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg geplant und gebaut worden war.

Die Gemeinde Eimeldingen wies indessen in ersten Reaktionen darauf hin, dass die Gewerbebetriebe im Entenschwumm auf der Grundlage eines rechtskräftigen Bebauungsplans gebaut haben und sowohl das Regierungspräsidium verfahrensgemäß eingebunden war wie auch das Landratsamt in den Baugenehmigungsverfahren. „Die Betriebe verfügen weiterhin über eine gesicherte Erschließung und Zufahrt“, hieß es. Gleichzeitig bestätigten die Gemeinde und das Landratsamt laufende „Gespräche zur Abstimmung“ miteinander und mit dem RP.

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