Kleines Wiesental (hf). In der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Freiburg (siehe nebenstehender Bericht) hieß es: „Aufgrund der Rechtswidrigkeit beziehungsweise der Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung erweist sich die festgesetzte Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 insgesamt als rechtswidrig“, heißt es in der Urteilsbegründung, „da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab in der Verbandssatzung kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands festgesetzt werden darf.“ Und: Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wie das Gericht feststellte.