Kreis Lörrach Acht Stellen sollen am Velo leuchten

Die Oberbadische

Lichtcheck am Fahrrad zur dunklen Jahreszeit nicht vergessen

Kreis Lörrach. „Im Winter stellt man die Uhr hinter.“ Diese Eselsbrücke macht der Verwirrung, ob vor oder zurück, ein Ende. Weil die Tage kürzer werden und viele Radfahrer bald auch im Alltagsverkehr im Dunkeln unterwegs sind, ist eine intakte und vollständige Fahrradbeleuchtung Pflicht.

Genau acht Stellen am Fahrrad sollten im Dunkeln leuchten. Das geschieht einerseits aktiv durch LEDs, Glüh- oder Halogenlampen, andererseits passiv durch reflektierende Flächen, die aufleuchten, wenn sie angestrahlt werden. Beim Licht-Check ist es sinnvoll, das Rad von vorne nach hinten abzugehen, um keine Leuchtstelle zu vergessen. u Frontscheinwerfer: Seit vergangenem Jahr sind neben Lichtanlagen, die von einem Dynamo gespeist werden, auch batteriebetriebene Leuchten zulässig, wenn sie oder zumindest die Halterung dafür am Fahrrad montiert ist. Die Lampe muss außerdem die in Deutschland für jede Fahrzeugbeleuchtung vorgeschriebenen Prüfzeichen tragen: Das sind Wellenlinie und K-Nummer des Kraftfahrtbundesamtes.

Der Scheinwerfer sollte laut Gesetz eine Lichtstärke von mindestens zehn Lux auf zehn Meter aufweisen. Für eine bessere Sicht sorgen stärkere Lampen ab 40 Lux, hochwertige LED-Fahrradlampen können sogar Leistungen bis zu 100 Lux erbringen. Ein Testlauf mit drehenden Rädern und angelegtem Dynamo zeigt, ob die Lampen funktionieren. u Weißer Frontreflektor: Einige Frontscheinwerfer haben bereits Reflektoren integriert. Ist dies nicht der Fall, sollte ein zusätzlicher Reflektor angebracht werden. u Reflektoren an den Rädern: Neben Reflektoren, die in den Speichen der Räder befestigt werden, sind auch reflektierende Streifen für den Reifen zulässig. u Reflektoren an den Pedalen: An jedem Pedal müssen Reflektoren befestigt sein, die nach vorne und hinten wirken. u Rücklicht mit Reflektor: Das Rücklicht sollte mindestens 25 Zentimeter über dem Boden und idealerweise am Gepäckträger angebracht sein. u Roter Rückstrahler: Moderne LED-Leuchten verfügen zusätzlich über eine Standlichtfunktion. Diese ist zwar laut Gesetz in Deutschland noch keine Pflicht, erhöht aber die Sicherheit im Straßenverkehr. u Übrigens: Blinkendes Licht, das viele Radfahrer bevorzugen, weil sie damit besser gesehen werden, ist nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. u Anhänger: Fahrradfahrer, die mit Anhänger unterwegs sind, müssen darauf achten, auch diesen mit einer funktionstüchtigen Lichtanlage auszustatten. Verdeckt der Anhänger den roten Rückstrahler, muss das Fahrrad zusätzlich mit einer Schlussleuchte versehen werden. u Strafen: Wer allerdings ohne ausreichende Beleuchtung im Dunkeln unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro und 35 Euro bei einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern. Eine intakte und vollständige Fahrradbeleuchtung erhöht also nicht nur die Sicherheit, sondern schont auch den Geldbeutel. So können Fahrradfahrer die dunkle Jahreszeit bedenkenlos genießen.

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