Kreis Lörrach Einkaufen im Internet hat seine klaren Regeln

Die Oberbadische
Rechtsanwältin Annika Bernnat Foto: zVg Foto: Die Oberbadische

Grenzüberschreitender Verbraucherschutz ist durch den Europäischen Gerichtshof geregelt

Von Annika Bernnat

Kreis Lörrach. Das Internet bietet schier grenzenlose Möglichkeiten, Waren und Dienstleistungen durch ein paar Klicks von überall auf der Welt zu beziehen. Die Unsicherheit, welche Rechte einem zustehen, wenn sich die bestellte Ware nicht als das erweist, was man erwartet hat, lässt manch einen aber vor grenzüberschreitenden Geschäften zurückschrecken.

Allerdings zu Unrecht, zumindest wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher aus EU-Mitgliedsstaaten handelt und der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Eine solche Ausrichtung wird schon angenommen, wenn die Homepage des Unternehmers Anfahrtsbeschreibungen vom Staat des Verbrauchers aus enthält, statt der eigenen Währung oder Sprache die des Verbraucher-Mitgliedstaates verwendet, bzw. die Möglichkeit der Buchung in dessen Sprache anbietet. Sogar die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl kann genügen (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08).

In all diesen Fällen wird der Verbraucher dadurch geschützt, dass unabhängig vom ansonsten auf das Geschäft anzuwendende Recht, das in seinem eigenen Herkunftsland geltende Verbraucherschutzrecht zwingende Anwendung findet. Besondere Relevanz besitzt dies u.a. bei per Internet oder Telefon abgeschlossenen Verträgen, für die das deutsche Recht dem Verbraucher ein begründungsfreies 2-wöchiges Widerrufsrecht gewährt, dessen Frist erst nach ausreichender Belehrung zu laufen beginnt.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich für den Verbraucher für den Fall, dass das grenzüberschreitende Geschäft vor Gericht endet. Dann kann er den Unternehmer in seinem eigenen Heimatland verklagen, für den Unternehmer gilt das Heimatland des Verbrauchers sogar als zwingender Gerichtsstandort. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH gilt diese Gerichtszuständigkeit sogar für den Fall, dass die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Homepage gar nicht kausal für den Vertragsschluss war und dieser außerdem nicht über Internet, sondern direkt am Sitz des Unternehmers erfolgte (EUGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12).

Der Verbraucher kann sich unter den oben genannten Voraussetzungen demnach auch bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften gewiss sein, dass die Verbraucherschutz-Standards seines Heimatlandes gelten. Der Unternehmer sollte, zumal bei uns im Grenzgebiet, dagegen genau darauf achten, wie er sein Geschäft strukturiert, da er gegebenenfalls 27 teilweise unterschiedliche Verbraucherschutz-Ordnungen berücksichtigen muss.

u  Die Autorin ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Seidler & Kollegen in Weil am Rhein.

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