Der europäische Schutz qualifizierter geografischer Herkunftsangaben sei weder übermäßig bürokratisch noch in sich inkonsequent, betont Marx, der das Thema selbst seit vielen Jahren in einem renommierten Kommentar zum Lauterkeitsrecht bearbeitet. „Ein Blick ins Gesetz hätte genügt, um zu erkennen, dass Herkunftsangaben nach einem differenzierten und effizienten System geschützt werden. Dass der dahinter stehende, Jahrhunderte alte Schatz regionaler Fertigkeiten, Spezialitäten und produktspezifischer Eigenheiten in den USA keine Entsprechung findet, kann kein Grund sein, den Schutz einfach einzuebnen.“ Noch weniger gebe es ein schutzwürdiges Interesse amerikanischer Hersteller, „Tiroler Speck“ nach Europa zu exportieren, wie der Minister unterstelle. Denn geschützt werde nicht das Produkt, sondern allein die Bezeichnung, die zu Recht den ortsansässigen Herstellern vorbehalten bleibe.
Das europäische Recht unterscheidet geschützte Ursprungsbezeichnungen von bloßen geografischen Angaben. Beide werden rechtlich geschützt, doch während Ursprungsbezeichnungen verlangen, dass ein Lebensmittel oder Agrarprodukt seine Güte oder Eigenschaften „den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse“ verdanken muss, reicht es für die geografische Angabe aus, dass „Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind“.