Die Neuregelung zur Besteuerung von Renten, die sich Bundesbürger in der Schweiz gesichert haben und noch sichern, ist nach langem Prozedere endgültig in Kraft. „Wir sind damit nicht mehr im Schwebezustand“, bestätigt Georg Tritschler, Leiter des Finanzamts Lörrach. Von Peter Ade Kreis Lörrach. Mit Schreiben vom 27. Juli hat das Bundesfinanzministerium die einkommensteuerliche Behandlung von Beiträgen in und Leistungen aus Versorgungseinrichtungen der zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung endgültig bestätigt. Betroffen hiervon sind im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Lörrach rund 23 000 Grenzgänger und weitere Personen, die in der Schweiz gearbeitet haben und heute in Rente sind. Der Bundesfinanzhof war nach einer Reihe von Urteilen mit der Behandlung der Beiträge und Leistungen unter dem seit 2005 geltenden Alterseinkünftegesetz beschäftigt. „Knackpunkt“ des 2005 in Kraft getretenen Gesetzes war die Aufteilung von Beitrag und Leistung in das sogenannte Obligatorium und das Überobligatorium. Das Finanzamt Lörrach bestätigte gestern, es werde die vorliegenden Einsprüche „von Amts wegen aufgreifen“. Die Weisung wirke sich auch auf die laufende Erklärungsbearbeitung 2015 aus. Die betriebliche Altersvorsorge über Pensionskassen, die ein Schweizer Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer errichtet, ist neben der staatlichen AHV die zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers unterschieden werden müsse. Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes 2005 wurden Kapitalauszahlungen und laufende Renten aus Schweizer Pensionskassen analog der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland besteuert. 82 Prozent steuerfrei Der Bundesfinanzhof kam in dem am 17. Juni 2015 veröffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, dass Auszahlungen aus einer privatrechtlichen Pensionskasse aufzuteilen sind und zwar nach dem Maßstab, ob sie aus dem Obligatorium oder aus dem Überobligatorium stammen. Die steuerlichen Konsequenzen: Nur Auszahlungen aus dem Obligatorium sind wie Zahlungen aus einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern. Zahlungen aus dem Überobligatorium sind analog einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht zu besteuern und unter gewissen Umständen steuerfrei. Beispiel: Ging ein Arbeitnehmer in 2015 in den Ruhestand und hat im Jahr 2001 in der Schweiz angefangen zu arbeiten, so ist der überobligatorische Teil der Pensionskasse bei der Auszahlung steuerfrei. Wird die Auszahlung aus dem Überobligatorium der Pensionskasse nicht als Kapitalauszahlung, sondern als monatliche Rente bezogen, ist diese nicht in Höhe des Besteuerungsanteils steuerpflichtig (70 Prozent im Jahr 2015), sondern nur in Höhe des Zins- oder Ertragsanteils. Dieser ist abhängig vom Lebensalter bei Beginn der Rente und beträgt mit 65 Jahren lediglich 18 Prozent. Somit sind nicht – wie bisher – 30 Prozent der Rente steuerfrei, sondern 82 Prozent.