Der jüngste Vorstoß der beiden Haus-&-Grund-Verbände Baden und Württemberg, die Umsetzung der Mietpreisbremse im Land über eine Musterklage für verfassungswidrig zu erklären, hängt sehr stark davon ab, ob es der Haus-&-Grundbesitzer-Lobby gelingt, geeignete Mitstreiter zu finden. Doch der Reihe nach. Anfang dieser Woche hatte Haus & Grund ein Gutachten von Professor Dr. Rüdiger Zuck aus Stuttgart präsentiert. Darin kommt der Verfassungsrechtler zu dem Urteil, dass '§ 1 der Mietpreisverordnung orts- und einzelfallbezogen gegen Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz verstößt'. Das Gutachten stützt sich dabei auf 'die fehlende Planungssicherheit, fehlende Anhaltspunkte für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie eine unzulässige Nutzungsbeschränkung in Gebieten ohne Mietspiegel'. Professor Zuck: 'In den meisten der 68 Kommunen gibt es faktisch keine Mietspiegel, so dass der Vermieter ein gravierendes Ermittlungsproblem hinsichtlich der ortsüblichen Vergleichsmiete hat. Hier fehlt es an der Planungssicherheit für den vermietenden Eigentümer, aus der sich bereits eine Teilnichtigkeit der Verordnung begründen lässt.' Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, umgangssprachlich auch Mietpreisbremse genannt, gilt in Baden-Württemberg seit dem 1. November letzten Jahres. Sie sieht im Kern vor, dass in 68 Städten und Gemeinden des Landes bei Abschluss eines neuen Mietvertrages über eine Wohnung die Miete gedeckelt wird. Sie darf dann nur noch zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.