Lörrach An- und Ummeldung

Die Oberbadische

Lörrach. Wer sich ab 1. November bei der Meldebehörde an- oder

Lörrach. Wer sich ab 1. November bei der Meldebehörde an- oder ummeldet, muss eine unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung dabeihaben. Dies teilt die Stadtverwaltung mit.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes wird die Wohnungsgebermeldepflicht wieder eingeführt. Dadurch wird der Wohnungsgeber verpflichtet, Ein- und Auszüge seiner Mieter, oder Personen, denen entgeltlich oder unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich zu bestätigen.

Vorlage eines Mietvertrags reicht nicht aus

Bürger müssen sich innerhalb der neugefassten gesetzlichen Frist von 14 Tagen bei der Meldebehörde an- oder ummelden und hierfür neben dem Ausweis oder Pass auch eine vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung vorlegen, als Grundlage für die Bearbeitung der An- oder Ummeldung. Ohne Vorlage dieser Bestätigung ist eine Anmeldung künftig nicht mehr möglich.

Eine Vorlage für diese Wohnungsgeberbestätigung ist auf der Webseite der Stadt Lörrach unter www.loerrach.de als elektronisches Formular eingestellt. Die Person muss das ausgedruckte und unterschriebene Formular mitbringen. Die Vorlage eines Mietvertrages, als Ersatz für diese Bestätigung, reicht nicht aus, betont die Stadt.

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