Lörrach Lörrach ist Tretminengebiet

Die Oberbadische
Robidog-Spender mit Hundekottüten stehen unter anderem am Tüllinger Lindenplatz. Foto: Kristoff Meller Foto: Die Oberbadische

Ärgernis Müll und Hundekot: Stadtverwaltung appelliert an Bürger

Lörrach. Viele Gehwege, Fahrbahnen, Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen in der Stadt Lörrach und den Ortsteilen sind durch weggeworfene Gegenstände und liegengelassenen Hundekot stark verschmutzt, betont die Verwaltung in einer Mitteilung.

In dieser heißt es wörtlich: „Bei der Stadt häufen sich deshalb die Beschwerden der Bürger. Gemäß Polizeiverordnung der Stadt Lörrach ist es untersagt, im öffentlichen Verkehrsraum sowie in Grün- und Erholungsanlagen Gegenstände außerhalb der Mülleimer wegzuwerfen. Ebenso ist nach der Polizeiverordnung abgelegter Hundekot unverzüglich zu beseitigen.“

Appell an alle Bürger

Die Reinigung und Pflege der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünanlagen ist mit einem hohen Arbeitsaufwand und hohen Kosten verbunden. Da die Verwaltung nicht alle Flächen im Stadtgebiet gleichzeitig reinigen und pflegen kann, richtet der Fachbereich Straßen, Verkehr und Sicherheit der Stadt an alle Bürger den Appell, bei einem sauberen Stadtbild mitzuwirken und damit auch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Für die einfache und problemlose Entsorgung von beispielsweise kleineren Gegenständen wie Zigarettenkippen, Einwegverpackungen oder Hundekot, sind im gesamten Stadtgebiet Mülleimer, „Robidogs“ und auch Aschenbecher aufgestellt. Die Hundekottüten sind an den Robidog-Spendern sowie beim Werkhof Lörrach, im Rathaus Lörrach und bei den Ortsverwaltungen erhältlich und können außer in den Robidogs in jedem städtischen Mülleimer entsorgt werden. Die Entsorgung von Hausmüll in den städtischen Mülleimern ist dagegen nicht erlaubt.

Das Wegwerfen von Müll, nicht entsorgter Hundekot sowie das Ablegen von Hundekottüten im öffentlichen Verkehrsraum sowie in Grünanlagen und auf privaten Grundstücken oder landwirtschaftlichen Flächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Gemeindevollzugsbediensteten sind angehalten, die Einhaltung der Regelungen der Polizeiverordnung verstärkt zu überwachen und gegebenenfalls gebührenpflichtige Verwarnungen zu erteilen.

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