Lörrach Verfahren eingestellt

Die Oberbadische

Gericht: Ein Zeuge brachte die Wende

Lörrach (dr). „Nach den bisherigen Erkenntnissen wäre es ein Freispruch gewesen“, sagte der Vorsitzende Richter des Jugendschöffengerichts Lörrach, Martin Graf, zu einem jetzt 22 Jahre alten Angeklagten mit algerischer Staatsbürgerschaft. Da der Sachverhalt nicht bis zuletzt aufgeklärt werden konnte, beschloss das Gericht eine Einstellung des Verfahrens unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung.

Zeuge schwenkt um

Der Angeklagte war beschuldigt worden, vor einer Diskothek an der Teichstraße am 21. Juni 2015 an einer heftigen Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Schon zum Prozessauftakt waren Richter Graf Zweifel gekommen, ob der Mann auf dem Überwachungsvideo wirklich der Angeklagte war (wir berichteten). Die Aussage eines Zeugen stärkte diese Vermutung. Es handelte sich um den 36 Jahre alten Mann, der in der Tatnacht als Veranstalter in der Diskothek galt. Zunächst bezeichnete der Zeuge den Angeklagten „zu 100 Prozent“ als den Mann, der eine Absperrstange gegen die Türsteher geworfen habe. Als der Richter den Zeugen bat, sich das Überwachungsvideo nochmals anzusehen, schwenkte er um. Nein, der Mann auf dem Video sei keinesfalls der Angeklagte. Möglicherweise sei es ein Bruder des Angeklagten. Aber mit Bestimmtheit könne er das auch nicht sagen.

Richter Graf suchte telefonischen Kontakt zu dem Mann, der an dem Abend in der Diskothek seinen Geburtstag gefeiert hatte. An dessen Tisch hatte der Streit, der zu der tätlichen Auseinandersetzung führte, begonnen.

Aber der Richter holte sich telefonisch eine Abfuhr. Der mögliche Zeuge wollte keine Aussage machen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies ist immer dann möglich, wenn sich ein Zeuge möglicherweise selber belasten würde.

Keine neue Erkenntnis

Sichtlich unzufrieden stimmte die Staatsanwältin der Einstellung des Verfahrens zu. Wie Martin Graf in seiner Begründung zu dem Beschluss sagte, sei dies aus verfahrenökonomischen Gründen durchaus ein gangbarer Weg. Der Sachverhalt sei zwar noch nicht gänzlich aufgeklärt, aber nach Erkenntnis des Gerichts wären im weiteren Verlauf des Prozesses vermutlich keine weiteren Sachverhalte ans Licht gekommen.

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