Schliengen (boe). Um die Spielothek an der Freiburger Straße 1a ging es in der jüngsten Sitzung des Bauausschusses. Behandelt wurde der Antrag des Inhabers Hasan Alaca „auf Änderung der befristeten Nutzungsänderung eines Ladengeschäftes als Spielothek mit Internetcafé in eine unbefristete Nutzungsänderung“. Das Gremium stimmte dem einmütig zu. Beim Antrag geht es um den Nachweis der Parkplätze. Da der Eigner die nötigen Stellplätze an der Freiburger Straße 1a nicht nachweisen kann, hatte er Parkplätze bei der naheliegenden Winzergenossenschaft angemietet. Daraufhin wurde eine auf die Dauer des Mietvertrags der Stellplätze befristete Genehmigung erteilt, die inzwischen jedoch abgelaufen ist. Die Baurechtsbehörde verlangt die Sicherung der Parkplätze durch eine Baulast. Hasan Alaca kann inzwischen die geforderten sieben Stellplätze für die gesamte Nutzung des Anwesens – einschließlich Pizzeria und Wohnungen – per Baulast auf seinem Nachbargrundstück, Eisenbahnstraße 2, nachweisen. Aufgrund dessen hat er beim Landratsamt auch die Erteilung der unbefristeten Nutzungsänderung beantragt. Grünen-Gemeinderätin Michaela Fohmann machte ihre generellen Bedenken in Bezug auf die Spielothek deutlich. Problematisch sah sie vor allem die Lage im Ortskern und die Nähe zum Kindergarten. Sie stellte die Frage in den Raum, ob man über einen Bebauungsplan eine Spielothek verhindern könnte. Bürgermeister Werner Bundschuh entgegnete, dass es bei diesem Punkt lediglich um die Stellplatzsituation gehe. Das Thema könne man aber durchaus in gegebenem Rahmen aufs Tapet bringen. Der Schliengener Rathauschef verwies zudem auf ein neues Gesetz für Spielstätten. Dieses besagt: Spielhallenerlaubnisse, die bis zum 28. Oktober 2011 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis Ende Juni 2017. Ab dann benötigen diese Einrichtungen eine neue Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn ein Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie zur nächsten Spielhalle eingehalten wird. Gemessen wird dabei von Eingangstür zu Eingangstür. Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (zum Beispiel weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.