Denkmalschutz für Uehlin-Häuser Laut einem Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18. Oktober 2010 (Az: 26-ER) ist zu entnehmen, dass das Gebäude Hauptstraße 40/Ecke Scheffelstraße ein Kulturdenkmal ist, an dessen Erhaltung öffentliches Interesse besteht. Laut dem Brief bezieht sich die Aussage „Kulturdenkmal“ auf das gesamte Gebäude und nicht nur auf den Gewölbekeller. Die Denkmalschutzbehörde kann den Eigentümer verpflichten, ein Gebäude nach einem Brand wieder aufzubauen. Gebäudeversicherungen bieten das Risiko Denkmalschutz mit sofortigen Ersatz zum Neuwert an. Der Abbruch eines Baudenkmals ist nur möglich, wenn die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt. Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind die Ausgaben abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstanden, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer die erforderlichen Anträge stellen kann. Diese Fakten sind bei der Entscheidungsfindung im Gemeinderat zu beachten. Bernd Marterer Schopfheim