In einer Zusammenstellung zur Verkehrssicherungspflicht für Badestellen an Gewässern definiert die Gesellschaft für das Badewesen die Bedingungen: Die Badestelle muss jederzeit frei zugängig sein, das Baden im Gewässer darf nicht generell untersagt sein und es sollten badetypische Einrichtungen wie Einstiege ins Wasser vorhanden sein. Zwar ist eine Abgrenzung von Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich nicht erforderlich, aber bei Verkehr von motorisierten Wasserfahrzeugen sollte eine Abgrenzung des Badebereichs erfolgen. Eine ständige Beaufsichtigung des Badebetriebs muss nicht vorgehalten werden.
Jedoch ist die Situation in Schwörstadt eben eine andere. Hier erfolgte bisher der Zugang zum Fluss direkt aus dem gemeindeeigenen Freibad und damit waren die Verantwortungsbereiche nicht klar getrennt. So wären nach Schadensfällen Forderungen an die Gemeinde nicht ausgeschlossen. Allein der angenommene Fall, dass auf dem Betonweg am Rhein ein Kind hinfällt und sich verletzt, ohne einen eigentlichen Badeunfall zu erleiden, ließen Forderungen an den Betreiber des Freibades erwarten, weil der Zugang aus dem Freibad zum nicht abgesicherten Flussufer möglich war.