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Schwörstadt Rechtslage lässt Varianten zu

Die Oberbadische
Schwimmen hinter dem Zaun im Schwörstädter Rheinbad – es ist noch möglich. Foto: Rolf Reißmann Foto: Die Oberbadische

Zur Situation im Schwörstädter Rheinschwimmbad

Schwörstadt (rr). So schnell wird der Ärger über das Badeverbot im Rhein nicht abflachen, leider belegte der Gutachter von der Deutschen Gesellschaft für das Bäderwesen seine Empfehlungen nicht mit geltenden Rechtsvorschriften. Da er in seinem Vortrag ohnehin wenig Neutralität zeigte, sollten die am Ende genannten Handlungsrichtlinien als das gewertet werden, wie sie bezeichnet sind - Empfehlungen.

In einer Zusammenstellung zur Verkehrssicherungspflicht für Badestellen an Gewässern definiert die Gesellschaft für das Badewesen die Bedingungen: Die Badestelle muss jederzeit frei zugängig sein, das Baden im Gewässer darf nicht generell untersagt sein und es sollten badetypische Einrichtungen wie Einstiege ins Wasser vorhanden sein. Zwar ist eine Abgrenzung von Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich nicht erforderlich, aber bei Verkehr von motorisierten Wasserfahrzeugen sollte eine Abgrenzung des Badebereichs erfolgen. Eine ständige Beaufsichtigung des Badebetriebs muss nicht vorgehalten werden.

Jedoch ist die Situation in Schwörstadt eben eine andere. Hier erfolgte bisher der Zugang zum Fluss direkt aus dem gemeindeeigenen Freibad und damit waren die Verantwortungsbereiche nicht klar getrennt. So wären nach Schadensfällen Forderungen an die Gemeinde nicht ausgeschlossen. Allein der angenommene Fall, dass auf dem Betonweg am Rhein ein Kind hinfällt und sich verletzt, ohne einen eigentlichen Badeunfall zu erleiden, ließen Forderungen an den Betreiber des Freibades erwarten, weil der Zugang aus dem Freibad zum nicht abgesicherten Flussufer möglich war.

Wenn passionierte Rheinbader jetzt auf die Aufsichtspflicht der Eltern hinwiesen, ist dies zumindest etwas weltfremd gedacht, denn wie schnell sich Kinder beim Badebetrieb bewegen ist bekannt. Gerade im Getümmel verlassen sie sehr schnell das direkte Blickfeld der Aufsichtspersonen.

Gerade weil hier ein abgesichertes Bad im Hintergrund liegt, kann von Kindern nicht erwartet werden, dass sie die Gefahren vollständig erkennen oder den Sinn aufgestellter Schilder vollumfänglich erfassen. Eine Verkehrssicherungspflicht muss alters- und situationsgerecht umgesetzt werden, in diesem Fall heißt das eben, den ungehinderten Zugang zur Gefahrenstelle zu vermeiden.

Anders sieht es bei Badestellen an Gewässern im freien Gelände aus. Hier reicht eine deutliche Beschilderung aus, wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Urteil vom 7. Oktober vorigen Jahres feststellte. Wer sich darüber hinweg setzt, handelt auf eigene Gefahr.

Einen ähnlichen Streit gibt es derzeit in Mannheim. Dort baden trotz ausgesprochenen Verbots immer wieder Schwimmer im Rhein. Begründet wurde das Badeverbot mit mangelnder Wasserqualität. Der Förderverein für das Strandbad Mannheim fordert nun, dieses Badeverbot wieder aufzuheben. Kurios dabei ist, dass die direkt gegenüber liegende Stadt Ludwigshafen ab der Flussmitte das Baden im Rhein wieder erlaubt.

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