In ihrem Antwortschreiben an Peter Jensch weist Landrätin Marion Dammann darauf hin, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung unter Beteiligung der Gemeinde und der Kirchengemeinde Steinen erfolgte und die Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde mit größter Sorgfalt und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalschutz getroffen worden sei.
Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eine Beschwerde Jenschs gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen. Die Beschwerde sei unbegründet, heißt es in dem Urteil. Der 1. Senat sieht keinen Anlass, über den Antrag Jenschs auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf „Erlass einer einstweiligen Anordnung, die genehmigte Durchführung einer Entfernung der Schatulle am Kriegerdenkmal in Steinen bis zur Unterrichtung des Kreistages durch die Landrätin und die Denkmalschutzbehörde auszuschieben“ abgelehnt und zur Begründung ausgeführt. Es fehle an einer Antragsbefugnis, „weil der Antragsteller durch die streitgegenständliche Maßnahme unter keinem Gesichtspunkt in eigenen subjektiven Rechten betroffen sein kann“.