Todtnau (jä). Gemäß Paragraph acht des Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Stadt als zuständige Behörde bestimmt diese Tage durch Festlegung einer Satzung. Da in Todtnau beim Naturparkmarkt (27. September) das Kriterium „Markt“ und beim Frühling- und Sommerfest (22. März und 26. Juli) das eines „örtlichen Festes“ erfüllt ist, stimmten die Gemeinderäte in der jüngsten Sitzung der Satzung zu. Eine Zustimmung der Kirchen lag vor.
Todtnau Regelung gefunden
Markgräfler Tagblatt 03.03.2015 - 23:02 Uhr