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Basel Autobahnvignette war manipuliert

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Die Vignette muss korrekt angebracht sein, andernfalls kann es teuer werden. Foto: BAZG

Gerichtsurteil: Deutscher Autofahrer muss hohe Rechnung zahlen

Rheinfelden/CH (sda). Eine manipulierte Schweizer Autobahnvignette an der Frontscheibe seines Autos kommt einen 53-jährigen Deutschen teuer zu stehen. Das Aargauer Obergericht verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe und einer Buße. Er muss Gerichtskosten von 5700 Franken bezahlen.

Die Präsidentin des Bezirksgericht Rheinfelden hatte den Deutschen im vergangenen April noch vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen freigesprochen. Doch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zog den Freispruch ans Obergericht weiter.

Das Obergericht verurteilte den Mann wegen der Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 120 Franken sowie zu einer Verbindungsstrafe von 500 Franken. Das geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Obergerichts hervor. Die Staatsanwaltschaft hatte per Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und eine Buße von 600 Franken verhängt. Der Deutsche hatte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und einen Freispruch gefordert.

Grenzwachtkorps kontrolliert

Das Grenzwachtkorps hatte den Fahrer am 10. September 2021 um 7 Uhr am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn aus der Schweiz kommend unter die Lupe genommen. Die Grenzwache stellte fest, dass die Autobahnvignette für das Jahr 2021 hinter der Windschutzscheibe mittels transparenter Trägerfolie montiert war. Die Vignette klebte also nicht direkt an der Windschutzscheibe.

Durch diese Manipulation lässt sich die präparierte Autobahnvignette leicht von der Windschutzscheibe ablösen und wieder ablösen, wie es im Strafbefehl hieß. Das Obergericht bestätigte diesen Sachverhalt. Der Mann habe die Autobahnvignette mit dem Gegenwert von 40 Franken so manipuliert, dass sich diese wieder leicht und ohne Schaden von der Windschutzscheibe entfernen und wahlweise auf ein anderes Fahrzeug übertragen ließe.

„Rudimentäre Bastelfähigkeiten“

„Das Vorgehen erforderte außer rudimentären Bastelfähigkeiten wenig Aufwand oder Fertigkeiten“, heißt es in den Erwägungen des Obergerichts. Entsprechend könne auch „nicht von einem besonders durchtriebenen Verhalten gesprochen werden“. Grundsätzlich sei das Verhalten des Beschuldigten nicht groß über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und das Verschulden als leicht zu werten.

Doch weil der Deutsche (noch nicht) rechtskräftig schuldig befunden wurde, muss er tief in die Tasche greifen: Das Verfahren vor Obergericht kostet ihn 2116 Franken und das Verfahren vor Bezirksgericht Rheinfelden mitsamt Anklagegebühr 1854 Franken.

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