Durch diese Manipulation lässt sich die präparierte Autobahnvignette leicht von der Windschutzscheibe ablösen und wieder ablösen, wie es im Strafbefehl hieß. Das Obergericht bestätigte diesen Sachverhalt. Der Mann habe die Autobahnvignette mit dem Gegenwert von 40 Franken so manipuliert, dass sich diese wieder leicht und ohne Schaden von der Windschutzscheibe entfernen und wahlweise auf ein anderes Fahrzeug übertragen ließe.
„Rudimentäre Bastelfähigkeiten“
„Das Vorgehen erforderte außer rudimentären Bastelfähigkeiten wenig Aufwand oder Fertigkeiten“, heißt es in den Erwägungen des Obergerichts. Entsprechend könne auch „nicht von einem besonders durchtriebenen Verhalten gesprochen werden“. Grundsätzlich sei das Verhalten des Beschuldigten nicht groß über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen und das Verschulden als leicht zu werten.