Regio Ohne triftigen Grund wird es teuer

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Ohne ausgefüllte Formulare kein Grenzübertritt! Foto: wer

Grenzverkehr: Frankreich erschwert Einreise / Hohes Bußgeld möglich

Regio - Anders als im Frühjahr ist die deutsch-schweizerische Grenze bislang offen. Wer sich längere Zeit in einem Schweizer Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich in Quarantäne begeben oder einen negativen Corona-Test vorweisen. Davon ausgenommen sind Grenzgänger, Paare und Familien. Grenzüberschreitende Einkaufsfahrten sind trotz des „Lockdown-Light“ nicht verboten.

Reisen nach Frankreich nur mit "triftigem Grund"

Anders ist die Lage in Frankreich. Zwar sind die Grenzen prinzipiell offen, wegen der dort angeordneten Ausgangsbeschränkungen muss der Reisende seit dem 30. Oktober bis vorerst 1. Dezember aber einen triftigen Grund haben, wenn er zu unseren Nachbarn will. Erfüllt er die Bedingungen nicht, kann er mit einem Bußgeld in Höhe von 135 Euro bestraft werden. 

Tatsächlich hat die Bundespolizei denn auch „im Zuge der Corona-Maßnahmen ihre Kontrollen an den land-, luft- und seeseitigen Schengenbinnengrenzen unterhalb der Schwelle temporär angeordneter Grenzkontrollen weiter intensiviert“, teilt Katharina Keßler, Sprecherin der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, auf Nachfrage unserer Zeitung mit. Das heißt, dass Grenzkontrollen derzeit nicht stattfinden, dass aber Passanten, die etwa über die Dreiländerbrücke nach Deutschland kommen, stichprobenartig kontrolliert und etwa danach gefragt werden, ob sie sich jüngst in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben. Bei Symptomen, die auf eine Erkrankung an SARS-CoV2 hindeuten, erfolgt zudem ein schriftlicher Hinweis an das zuständige Gesundheitsamt, legt Keßler dar.

Für Grenzgänger, die den umgekehrten Weg von Deutschland nach Frankreich nehmen, ist die französische Polizei zuständig. Hier könne die Bundespolizei keine Auskunft geben. Ein Leser unserer Zeitung hatte moniert, dass er mit dem Fahrrad über das Stauwehr Märkt Richtung Schleuse Kembs gefahren sei und bei Rosenau von der Gendarmerie angehalten wurde. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Grenzübertritt nicht erlaubt sei. Er musste eine Strafe von 135 Euro zahlen.

Einkauf nur bedingt möglich

Darf ich zum Einkaufen nach Frankreich? Das ist nur möglich, wenn es sich um sogenannte wesentliche Einkäufe handelt und auch nur mit ausgefülltem Formular, heißt es auf der Internetseite der Saarländischen Landesregierung.

Wer zur Arbeit nach Frankreich fährt, muss das entsprechende Formular „Justificatif de déplacement professionnel“ mit sich führen. Weiter gibt es grünes Licht zur Einreise ins Nachbarland für Besuche Pflegebedürftiger, weitere familiäre Gründe, medizinische Behandlungen oder schulische Zwecke.

Urlaubsreisen sind ausgeschlossen

Urlaubsreisen sind nicht erfasst und daher ausgeschlossen. Innerhalb Frankreichs zu reisen, auch nicht von einem Hauptwohnsitz zu einem Feriendomizil, ist nicht gestattet. Somit ist auch die Fahrt von Deutschland zu einem Zweitwohnsitz in Frankreich nicht erlaubt.

Je nach Zweck der Reise bieten die französischen Behörden drei verschiedene Formulare an, die unter diesem Link zu finden sind: www.adac.de/news/corona-deutschland-grenzen. Zusätzlich zum ausgefüllten Formular sind Reisende aufgefordert, bei Kontrollen den dort angeführten Grund mit zusätzlichen Dokumenten zu belegen. Andernfalls kann ein Bußgeld fällig werden.

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