Basel Täter nimmt Tod in Kauf

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Der 40-jährige Täter ist schuldunfähig: Die Staatsanwaltschaft stellt einen Antrag auf eine stationäre Behandlung. Foto: pixabay

Ein 40-jähriger Mann muss sich vor Gericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verantworten.

Der Angeklagte soll den Chef der französischen Zentralbank François Villeroy de Galhau im Juni 2022 mit einem Hammer schwer verletzt haben. Der Beschuldigte soll am 26. Juni auf dem Centralbahnplatz in Basel Villeroy de Galhau unvermittelt angegriffen und ihm mindestens einen gezielten Schlag am Hinterkopf versetzt haben, wie es in der Anklageschrift der Staatsanwaltsschaft heißt.

Weitere Schläge

Der Bankmanager fiel daraufhin zu Boden, worauf ihm der Beschuldigte weitere Schläge versetzt haben soll. Der Begleiter von Villeroy de Galhau und zwei Passanten griffen ein und konnten den Angreifer festhalten.

Die Basler Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass der mutmaßliche Täter mit seinen Hammerschlägen beabsichtigt habe, Villeroy de Galhau zu töten. Schließlich könnten solche Schläge gegen den Kopf zu tödlich verlaufenden Verletzungen oder bleibenden Schädigungen führen. Womöglich habe der Beschuldigte den Tod des Angegriffenen oder eine schwere Verletzung aber auch „lediglich“ in Kauf genommen, schreibt die Staatsanwaltschaft.

Schuldunfähig

Zum Motiv bestehen noch Unklarheiten. Unter Umständen habe er dies „aus einem wahnhaften Groll gegen die Finanzwelt“ gemacht, wie es in der Anklageschrift heißt. Der Beschuldigte habe vor seiner Tat auf seinem Smartphone die Informationen zur Jahresversammlung bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) abgerufen, die an diesem Tag stattgefunden habe. Vermutlich habe er den Chef der „Banque de France“ als solchen auf der Straße erkannt. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag auf eine stationäre psychiatrische Behandlung für den Beschuldigten.

Der 40-Jährige sei schuldunfähig. Ihm wurde im Jahr 2014 von einem Krankenhaus eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Dies geht auch aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor. Dieses hält fest, dass die Schizophrenie gemäß psychiatrischem Gutachten zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in sein Handeln beeinflusst haben könnte.

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