Binzen (cre). So lange noch das kameralistische Haushaltsrecht gilt, können in den Haushalten der Gemeinden auch Haushaltsreste gebildet werden. Gemeint sind damit finanzielle Mittel, die im Haushalt eines Jahres zwar eingestellt, jedoch nicht oder nicht ganz verbraucht wurden. Diese können dann zweckgebunden in den Haushalt des Folgejahrs übertragen werden. Im demnächst geltenden doppischen Haushaltsrecht ist diese Form der Bildung von Haushaltsresten so nicht mehr nötig.