^ Efringen-Kirchen: Wer haftet bei umfallenden Mai- und Narrenbäumen? - Efringen-Kirchen - Verlagshaus Jaumann

Efringen-Kirchen Wer haftet bei umfallenden Mai- und Narrenbäumen?

Reinhard Cremer
Wer wird für Schäden, die durch einen Maibaum verursacht werden, aufkommen? Foto: zVg/Stoll

Haftungsfrage: Ordnungsamtleiterin hakt in Ortschaftsräten bezüglich Narren- und Maibäumen nach

Efringen-Kirchen - Wer haftet bei Unfällen durch umfallende Narren- oder Maibäume? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Ortschaftsrat in Welmlingen zu beschäftigen. Das Thema könnte aber weit größere Kreise ziehen. Schlimmstenfalls müsste gar auf diese Tradition verzichtet werden, so die Befürchtung.

Das Thema könnte Kreise ziehen

In der jüngsten Sitzung des Welmlinger Ortschaftsrats wurde bekannt, dass den Ortsverwaltungen ein Schreiben des Ordnungsamts der Gemeinde Efringen-Kirchen bezüglich der Haftung beim Narren- und Maibaumstellen vorliegt. Hierin bittet die Leiterin des Ordnungsamts, Sonja Nabbefeld, um Mitteilung, in welchen Ortsteilen und von wem Maibäume aufgestellt werden.

Darüber hinaus wird gefragt, ob Versicherungsnachweise über die Haftpflicht bestehen und wer für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich zeichnet.

"Es geht nicht ums Verhindern, es geht um Rechtssicherheit"

Auf Nachfrage erläuterte Nabbefeld die Hintergründe dieser Anfrage. Es gehe nicht darum, das Aufstellen von Maibäumen zu verhindern, sondern Rechtssicherheit für den Fall eines Schadens zu gewährleisten. So wurde in Wintersweiler beispielsweise bereits einmal nachts ein Maibaum angesägt, der am Morgen danach auf der Straße lag.

Abgesehen von der bereits eingetretenen Sachbeschädigung hätten die Täter im Schadensfall mit erheblichen, nicht nur finanziellen Folgen zu rechnen gehabt.

Für die Haftung des Maibaumstellens – und nicht nur des Aufstellens – gilt der Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Kurz: Wer einem anderen fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden zufügt, ist zu dessen Wiedergutmachung verpflichtet.

Darüber hinaus stellen sich gleich mehrere Fragen: Ist der ausgewählte Baum überhaupt geeignet? Wer stellt den Baum auf? Sind es Privatpersonen, oder ist es ein Verein? Wer ist für die so genannte Verkehrssicherung verantwortlich?

Gemeinde wenig geneigt, haftbar gemacht zu werden

Und da kommt die Gemeinde ins Spiel. Da die meisten Bäume auf Gemeindegrundstücken wie zum Beispiel Verkehrsinseln aufgestellt werden, ist auch die Gemeinde als Grundstücksbesitzer haftbar für eventuelle Schäden (Paragraf 836 BGB).

Und diese zeigt wenig Neigung, haftbar gemacht zu werden, bestätigt die Leiterin des Ordnungsamts. Daher kam es zur Anfrage an die Ortsverwaltungen.

Umfrage bei Nachbargemeinden soll mehr Klarheit bringen

Da man sich in der Gemeinde bisher nicht mit diesem Themenkreis beschäftigt hat, will Nabbefeld bei den Nachbarn anfragen, wie diese das handhaben.

Klar wurde im Gespräch auch, dass die Gemeinde mit ihrer Anfrage unter Umständen eine Pandora-Büchse mit nicht absehbaren Folgen geöffnet hat.

In Efringen-Kirchen selbst werden keine Bäume aufgestellt. Maibäume gibt es in den Teilorten Blansingen, Egringen, Mappach, Welmlingen und Wintersweiler von unterschiedlichen Gruppierungen.

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