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Efringen-Kirchen Eine Frage von Haftung und Verantwortung

Reinhard Cremer
Beim Aufstellen eines Narrenbaums. Foto: zVg

Pflichten beim Aufstellen von Mai- und Narrenbäumen

Wintersweiler - Wer haftet eigentlich dafür, wenn ein umstürzender Maibaum Schaden anrichtet? Diese bereits in den vergangenen Jahren geführte und eigentlich geklärte Diskussion wurde durch die Anfrage einer Zuhörerin in der jüngsten öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrats erneut ausgelöst.

Sie wünschte Auskunft darüber, ob und weshalb die Tradition des Maibaumstellens in Wintersweiler nicht fortgeführt werde. Tatsächlich wurde auch in diesem Jahr kein Maibaum im Dorf aufgestellt. Lediglich ein „Maibäumle“, wie es ein Zuhörer bezeichnete, prangt auf dem Dach einer privaten Garage unterhalb der Kirche.

Ortschaftsrätin Tamara Braun erwiderte, dass das Dorf keinen Verein habe, der das Risiko, welches mit dem Maibaumstellen verbunden sei, mit einer vom Ordnungsamt der Gemeinde geforderten Versicherung abdecken könne. Früher sei ein Maibaum problemlos auf gemeindeeigener Fläche im Dorf aufgestellt worden. Jedoch hatte die Leiterin des Ordnungsamtes, Sonja Nabbefeld, mit Schreiben vom 2. März 2021 auf unabdingbare Kriterien für das Stellen eines Maibaumes hingewiesen.

Das Problem ist, dass die Gemeinde als Eigentümerin öffentlicher Grundstücke für dort aufgestellte Maibäume haftet. Aufgrund dessen fordert die Gemeinde beim Aufstellen eines Mai- oder auch Narrenbaums durch einen Verein den Abschluss einer Vereins- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Standsicherheit muss bestätigt werden

Bereits beim Fällen soll der Maibaum von einer forstwirtschaftlich erfahrenen Person auf Schäden und Schwachstellen kontrolliert werden. Die Standsicherheit ist mittels Unterschrift zu bestätigen. Für Schäden beim Transport des Maibaums haftet der Fahrzeughalter. Hier ist der Versicherungsschutz vorab mit dem KFZ-Versicherer abzuklären. Darüber hinaus sei „eine für die Unterhaltung des Maibaums zuständige Person namentlich zu benennen“, hieß es weiter. „Die Beweislast bezüglich der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trägt die verantwortliche Person. Die Verkehrssicherungspflicht ist täglich beziehungsweise zusätzlich je nach Situation und Witterung zu kontrollieren und in einem Protokoll zu dokumentieren.“ Auch die Übernernahme der Prämienzahlung durch einen Dritten, wie von einem Zuhörer angeboten, ändert nichts an der Rechtslage. Nicht jeder Zuhörer wollte dies so hinnehmen.

Auch Privatpersonen können auf ihren Privatgrundstücken Maibäume stellen. Dann aber übernehmen sie die alleinige Haftung. In einem solchen Fall ist eine vorherige Absprache mit dem jeweiligen Privat- oder Grundstückshaftpflicht-Versicherer dringend geboten. Gemäß Paragraf 823 BGB ist – kurz gesagt – ein Schadensverursacher zum Schadensersatz verpflichtet. Im Extremfall haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Mit Schreiben vom 30. März dieses Jahres erinnerte die Leiterin des Ordnungsamts die Ortsverwaltungen an ihr unverändert gültiges Schreiben.

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