Was mancher unterschätzt: Das Strafmaß gilt auch für Volljährige, die Minderjährige mit Alkohol „versorgen“. „Wer das macht, ist für die Folgen haftbar.“ Daher dürfen Verkäufer bei Verdacht auf illegale Weitergabe die Abgabe des Alkohols verweigern.
Die Polizei rät Vereinen bei Veranstaltungen bei entsprechendem Fehlverhalten beiden Beteiligten einen Platzverweis auszusprechen. Mancher Veranstalter untersagt daher bereits generell Minderjährigen den Zutritt, um diese rechtliche Klippe zu umschiffen.
Den Verkaufsstellen von Alkohol und Vereinen bietet die Villa Schöpflin kostenlose Schulungen und Informationsmaterial zur Prävention an. Spätestens nach einer Klinikeinlieferung mit Alkoholvergiftung werden Betroffene und ihre Familien durch das Präventionsprogramm „HaLT“ („Hart am LimiT“) persönlich durch die Villa Schöpflin angesprochen.