Das Allgemeine Wohngebiet dagegen dient vorwiegend dem Wohnen. Daneben sind nach der Definition nur wohnverträgliche Nutzungen zulässig, die meist an die Versorgungsfunktion für das Gebiet geknüpft sind.
Davon, dass es zu einer Änderung des Gebietscharakters kommen wird, geht die Verwaltung jedoch nicht aus. Der Technische Ausschuss hatte am Donnerstag lediglich über eine weitere Änderung des Bauvorhabens zu entscheiden. So beabsichtigt Bauherr Alfred Munz jetzt, in dem geplanten Wohn-, Büro- und Geschäftshaus an der Bahnhofstraße, dem „Stadthaus“, im zweiten Obergeschoss Flächen für eine Physiopraxis zu erstellen. Dafür würden zwei von drei Wohnungen wegfallen.
Bei der erneuten Antragstellung ist nun aufgefallen, dass die Gegenüberstellung von Gewerbe- und Wohnflächen in dem ausgewiesenen Mischgebiet nur teilweise nachvollziehbar ist. Zur Ermittlung der Wohnflächen soll nun stattdessen die bei Bauwerken allgemeingültige Norm DIN 277 herangezogen werden. Daraus ergibt sich dann auch die Anzahl der geforderten Stellplätze für das Bauvorhaben.