Kandern Stadt vermietet bald nach Richtlinien

Silke Hartenstein
Eine der Immobilien, in denen es günstigen kommunalen Wohnraum gibt, liegt an der Waldeckstraße. Foto: Silke Hartenstein

Ausschuss: Schwerbehinderung, örtliche und familiäre Aspekte zählen für Vergabe kommunaler Wohnungen

Die Nachfrage nach günstigem kommunalen Wohnraum ist groß, das Angebot überschaubar. In seiner Sitzung am Dienstag hat Kanderns Verwaltungsausschuss daher Richtlinien für die Vergabe von kommunalen Mietwohnungen der Stadt beschlossen.

Von Silke Hartenstein

Kandern . Aktuell betreibt und vermietet die Stadt Kandern rund 15 eigene Wohneinheiten, hat weitere zehn Untermietverträge und eine Gesamtzahl von 45 Mietverträgen. Ab Januar 2023 werden freie kommunale Wohnungen anhand eines Punktesystems vergeben. Bewerber mit der höchsten Punktzahl haben dann Vorrang vor Antragstellern mit weniger Punkten. Bei Punktegleichstand wird die Wohnung an Menschen mit älterem Antrag vergeben, bei zeitgleichem Zugang entscheidet das Los.

Für die Bewerbung um kommunalen Wohnraum wurden 18 Kriterien erarbeitet. Je nach Kriterium gibt es ein bis drei Punkte. Bei der Erarbeitung der Richtlinien orientierte sich der stellvertretenden Rechnungsamtsleiter Sascha Wörner in Abstimmung mit Bürgermeisterin Simone Penner auch an den Kriterien für die Bauplatzvergabe in Feuerbach.

Nach den Aspekten Schwerbehinderung, örtliche und familiäre Gesichtspunkte werden die Punkte vergeben. Bei den örtlichen Gesichtspunkten geht es beispielsweise darum, ob und wie lange die Bewerber in Kandern wohnen, gewohnt haben, dort ehrenamtlich tätig sind oder in Kandern arbeiten.

Pro Kriterium werden ein bis drei Punkte vergeben

Punkte erhalten auch Mitarbeiter der Stadt, in den Kindertageseinrichtungen auf Kanderner Gesamtgemarkung, Pflegepersonal in Kanderner Pflegeeinrichtungen und der Sozialstation. Punkte gibt es zudem für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf wie etwa Alleinerziehende, junge Familien, Senioren über 65, Bewerber mit Schwerbehindertenausweis oder pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen.

Die Wohnungsgröße muss anhand der Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes zur Anzahl der Mieter passen. Es wird geprüft, ob die Erstantragsteller dauerhaft ihre Miete zahlen können, ohne in soziale Abhängigkeit zu geraten.

Stört ein Antragsteller dauerhaft die Hausgemeinschaft oder bestehen sonstige schwerwiegende Probleme, kommt eine Vermietung nicht in Frage, hier kann nach zwölf Monaten eine erneute Überprüfung erfolgen.

Antragsteller können bis zu zwei Wohnungsangebote ablehnen, nach der zweiten Absage erlischt der Antrag. In besonderen und begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Gemeinderat Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen.

Wohnberechtigungsschein ist eines von 18 Kriterien

Zu den 18 Kriterien gehört auch das Vorhandensein eines Wohnungsberechtigungsscheins gemäß der Vorgaben des Landeswohnraumförderungsgesetzes – einen solchen Schein kann man im Sozialamt im Kanderner Rathaus beantragen.

Gabriele Weber (SPD) fand es nicht gut, dass für die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins nur einen Punkt geben sollte. Ihr Vorschlag, hierfür drei Punkte zu vergeben, wurde mehrheitlich angenommen, mit zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung.

Daniela Schmiederer (CDU/Unabhängige) fragte, ob Flüchtlinge auch einen Wohnberechtigungsschein hätten. Das verneinte Penner: „Flüchtlinge werden zugewiesen.“ Durch deren wachsende Zahl tritt die Stadt vermehrt als Vermittler auf. Somit werden Mietverträge direkt mit der Stadt Kandern geschlossen, diese vergibt die Wohnung per Untermietvertrag oder Einweisung weiter.

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