Geachtet werden soll zudem dabei auf eine bedarfsgerechte Erschließung durch den Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie den ÖPNV. Und noch besonders wichtig: In Ausnahmefällen dürfen auch Betriebe bis 1200 Quadratmeter errichtet oder erweitert werden. Bedingungen dabei sind aber, dass von ihnen keine schädlichen Auswirkungen bezüglich des zentrenrelevanten Sortiments ausgehen und dass sie an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen sind.
Etwas Probleme hatten allerdings einige Ausschussmitglieder mit dem Thema Agglomeration. Damit ist die Ansammlung mehrerer selbständiger Einzelhandelsbetriebe in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang gemeint, unabhängig von der Größe ihrer jeweiligen Verkaufsfläche. Eine Agglomeration ist somit als einheitliches Vorhaben zu beurteilen.
Gute Chance für eine Beteiligung