In diesem Zusammenhang hört man immer wieder von einer Verjährungsfrist von zehn oder 15 Jahren. Dies ist nicht ganz richtig, aber auch nicht vollkommen falsch. Spätestens nach 15 Jahren kann nämlich die Fahrerlaubnis auch ohne MPU neu beantragt werden, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Juristisch betrachtet gibt es keine „MPU-Verjährung“ im eigentlichen Sinne, denn laut Fahrerlaubnisverordnung können Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nicht verjähren. Entscheidend ist hier aber die Tilgungsfrist, nach welcher der Entzug der Fahrerlaubnis aus dem Verkehrszentralregister gelöscht sein sollte. Diese Tilgungsfrist beträgt nach § 29 StVG zehn Jahre und beginnt mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach dem Führerscheinentzug zu laufen. Fünf Jahre nach Entzug der Erlaubnis darf es keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr gegeben haben, bevor die Zehn-Jahresfrist zu laufen beginnt. Und schließlich ist darauf zu achten, dass während der gesamten 15 Jahre keine neue Fahrerlaubnis beantragt worden sein darf, da auch dadurch die Tilgungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Man muss also Geduld haben.
Prüfung in bestimmten Fällen erneut erforderlich