Kreis Lörrach Familienrechtlicher Irrglaube

Die Oberbadische
Rechtsanwältin Euphemia Scherle Foto: zVg Foto: Die Oberbadische

Ehegatte haftet nicht automatisch für die Schulden des Ehepartners

Kreis Lörrach. Viele Eheleute leben in dem Glauben, dass sie allein aufgrund der Tatsache des Verheiratetseins für die Schulden des jeweils anderen einstehen müssen. Das ist jedoch Irrglaube!

Richtig ist vielmehr, dass die Eheleute für die Schulden des anderen grundsätzlich nur dann haften, wenn sie sich ausdrücklich dazu verpflichtet haben.

Das heißt im Klartext: Der Ehegatte muss für einen vom Ehepartner aufgenommenen Kredit dann geradestehen, wenn er entweder den Darlehensvertrag mitunterzeichnet oder für den Kredit eine Bürgschaft übernommen hat.

Diese Mithaftung tritt aber dann nicht ein wenn der Vertrag, durch den sich der Ehegatte verpflichtet, für die Schulden seines Ehepartners einzustehen, sittenwidrig und damit nichtig ist. Im Falle der Bürgschaft wird eine solche Sittenwidrigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann (widerlegbar) vermutet, wenn die Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung des mit dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen darstellt.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine vermögenslose Hausfrau für die Schulden ihres Ehemanns bürgt.

Die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Kriterien zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft sind auch auf den gesamtschuldnerisch mithaftenden Ehegatten anzuwenden, vorausgesetzt, er ist lediglich „Mithaftender“ und nicht gleichberechtigter Darlehensnehmer und damit „echter Mitschuldner“.

Ob ein mitunterzeichnender Ehegatte nur als „Mithaftender“ oder vielmehr als „echter Mitschuldner“ anzusehen ist, hängt davon ab, ob er ein eigenes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kreditaufnahme hat. Ist dies der Fall, so gilt der Ehegatte, der den Vertrag mitunterzeichnet hat, als „echter Mitschuldner“ und muss für die Schulden gemeinsam mit dem anderen Ehegatten aufkommen. Klassisches Beispiel: Es wurde ein Darlehen für die Anschaffungen eines gemeinsamen Familienautos aufgenommen.

Bei Geschäftsschulden hingegen, die seitens eines Ehegatten aufgenommen werden, wird man regelmäßig nicht von einem eigenen Interesse des anderen Ehegatten ausgehen können. Hat somit ein Ehegatte einen Geschäftskredit des Ehepartners mitunterzeichnet, so spricht vieles dafür, lediglich eine „Mithaftung“ anzunehmen, mit der Folge, dass auch hier eine Sittenwidrigkeit des Vertrages vermutet wird, sofern dieser zu einer krassen finanziellen Überforderung des mitunterzeichnenden Ehegattens führt.

Fazit: Der Grundsatz „Mitgefangen - mitgehangen“ gilt nicht unbedingt. Ehegatten, die sich für eine Schuld des Ehepartners verbürgt haben oder einen Vertrag mitunterzeichnet haben und nunmehr von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden, sollten sich in jedem Fall unverzüglich fachkundig beraten lassen.

u  Die Autorin ist Rechtsanwältin mit Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten Familienrecht, Miet- und WEG-Recht, Verkehrsrecht, Allgemeines Zivilrecht in der Kanzlei Seidler & Kollegen, Weil am Rhein und Waldshut-Tiengen

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