Kreis Lörrach Gut für Familie, Klima und Beruf

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Für Grenzgänger in die Schweiz gelten wieder die Homeoffice-Regelungen wie vor der Pandemie. Bei regelmäßigen Arbeitstagen in der Schweiz bleibt der Grenzgänger-Status erhalten. Foto: pixabay

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Felix Schreiner wendet sich erneut an die Bundesregierung. Ein Abschlussbericht der Verwaltungskommission mit der Empfehlung einer multilateralen Rahmenvereinbarung liegt nun vor.

Aufatmen beim CDU-Bundestagsabgeordneten Felix Schreiner: Nach vielfachen Interventionen beim Thema Homeoffice für Grenzgänger sei eine dauerhafte Verbesserung in greifbarer Nähe, teilt der Abgeordnete für den Hochrhein und den Hochschwarzwald mit.

Die Verwaltungskommission zur Koordinierung der sozialen Sicherheit habe mittlerweile einen Abschlussbericht vorgelegt, der Verbesserungen bei der Telearbeit von Grenzgängern vorsieht.

Schreiner freut sich über diesen Zwischenschritt: „Wir haben es jetzt endlich schwarz auf weiß. Eine dauerhafte Verbesserung für das Homeoffice bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist in greifbarer Nähe. Die ständige Verlängerung von Ausnahmeregelungen, die noch auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, könnte damit der Vergangenheit angehören.“

Vorteile liegen auf der Hand

Für den Abgeordneten lägen die Vorteile auf der Hand: „Die Pandemie hat in der Praxis gezeigt, dass Telearbeit möglich ist. Es ist dabei vollkommen irrelevant, von welchem Ort aus die Tätigkeiten erledigt werden. Homeoffice ist gut für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie für das Mobilitätsverhalten und für das Klima und die Umwelt.“

Im Abschlussbericht wird eine multilaterale Rahmenvereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschlagen, wozu die zuständige Arbeitsgruppe einen Vereinbarungsentwurf erarbeitete. „Diese Vereinbarung soll laut meiner Kenntnis am 1. Juli in Kraft treten, sofern diese mindestens zwei Mitgliedstaaten unterzeichnen“, erläutert Schreiner.

„Ich fordere die Bundesregierung auf, die Chance zu nutzen und eine Vereinbarung zum 1. Juli auf den Weg zu bringen“, schreibt der Abgeordnete. Trete dieser Fall ein, dann würde künftig Telearbeit dauerhaft möglich sein, ohne dass sich die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändere.

In der Antwort der Bundesregierung heißt es: „Auf Antrag kann im Wege einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 von dem nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden Schwellenwert von 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat abgewichen werden, sofern die Tätigkeit sowohl für einen oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat als auch von zu Hause aus im Wege der grenzüberschreitenden Telearbeit erfolgt, heißt es in dem Schreiben des Abgeordneten.

In diesen Fällen ist durch den Vorschlag vorgesehen, dass trotz Telearbeit in einem Umfang von unter 50 Prozent im Wohnsitzmitgliedstaat das Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates anwendbar ist beziehungsweise bleibt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.“

Bilaterale Abkommen

Schreiner teilt weiter mit, dass der GKV-Spitzenverband für den Abschluss einer diesbezüglichen multilateralen Rahmenvereinbarung zuständig ist. Zur Kenntnis genommen werden müsse, dass es hinsichtlich der Besteuerung keine Verbesserungen gebe, schränkt der Bundestagsabgeordnete ein: „Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bleibt es unverändert bei den so genannten Mindestpendelbewegungen.“

Die Grenzgängereigenschaft sei gegeben, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehre. Zugrunde lägen im Steuerrecht bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz.

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