Kreis Lörrach Infos und Tipps für Grenzgänger in die Schweiz

Die Oberbadische
Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten will, muss vieles beachten. Grenzgänger-Informationsstellen können da die richtige Anlaufstelle sein.Foto: Heinz Vollmar Foto: Die Oberbadische

Kreis Lörrach (mv). Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz

Kreis Lörrach (mv). Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, benötigt eine Grenzgängerbewilligung.

Grenzgängerbewilligung

Diese wird vom schweizerischen Arbeitgeber beim Ausländeramt oder bei der kantonalen Fremdenpolizei beantragt. Sie wird in der Regel dann erteilt, wenn der deutsche Arbeitnehmer einen gültigen Arbeitsvertrag vorweist und mindestens einmal pro Woche an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängerbewilligung ist bei unbefristeten Arbeitsverträgen fünf Jahre gültig. Bei kurzfristigeren Arbeitsverträgen (kürzer als für ein Jahr) wird die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach der Dauer des Arbeitsvertrages beurteilt.

Aufenthaltsbewilligung

Auch die Aufenthaltsbewilligung ist in der Regel fünf Jahre gültig, kann jedoch einmal verlängert werden. Voraussetzung ist, dass ein für mindestens ein Jahr gültiger oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Damit verbunden ist auch das Recht auf Familiennachzug sowie die berufliche und geografische Mobilität in der gesamten Schweiz. Seit November 2019 wird ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat ohne Chip kantonal gestaffelt abgegeben bis zur vollständig abgeschlossenen Einführung im Juli 2021. Diesen Ausweis erhalten alle Personen, welche Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.

Familiennachzug

Die rechtlichen Rahmenbedingungen wie das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den freien Personenverkehr gewährleistet so auch den Familiennachzug. Konkret bedeutet dies, dass sowohl die jeweiligen Ehepartner sowie deren Kinder bis zum 21. Lebensjahr oder älter in die Schweiz nachkommen können, wenn deren Unterhalt gesichert ist. Auch sie sind von einer fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung wie derjenigen des Grenzgängers erfasst.

Niederlassungsbewilligung

Deutsche Staatsbürger können nach insgesamt fünfjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz eine sogenannte Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Inhaber einer Niederlassungsbewilligung sind dann quasi den schweizerischen Staatsbürgern gleichgestellt. Ein Stimm- oder Wahlrecht haben sie jedoch nicht

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden

Kurzaufenthaltserlaubnis

Kurzaufenthalter sind Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können.

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