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Kreis Lörrach Notarztgemeinschaft ist alarmiert

Michael Werndorff
Die langjährige Zusammenarbeit der Kliniken des Landkreises Lörrach und Notarztgemeinschaft Lörrach soll in anderer Form unter Einsatz der bisherigen Notärztinnen und Notärzte fortgesetzt werden. Foto: Die Oberbadische

Verfahren: Urteil sorgt bei Notarztgemeinschaft für Unruhe / Suche nach neuer Organisationsform

Kreis Lörrach -  Die Kreiskliniken und die Notarztgemeinschaft müssen die Organisation der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst im Landkreis Lörrach neu aufgleisen. Der Grund: Die Notarztgemeinschaft Lörrach (NGL) mit einem Pool von rund 60 Notärzten löst sich zum 1. September auf.

Hintergrund ist ein Gerichtsurteil, das bei der NGL für Unruhe sorgt. Konkret geht es in einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren in Baden-Württemberg um die Frage von Scheinselbständigkeit und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Ziel: Hochqualifizierten Notarztversorgung

Die NGL hat sich die Sicherstellung einer hochqualifizierten Notarztversorgung im Landkreis Lörrach zum Ziel gesetzt. Sie sorgt unter anderem dafür, dass nachts sowie an Sonn- und Feiertagen die Rettungswagen mit Notärzten besetzt sind.

Ein Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg hat die NGL jetzt alarmiert: Scheinselbständigkeit und damit verbunden die Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung war Gegenstand eines Verfahrens, auf das die NGL kürzlich aufmerksam geworden ist.

Juristische Untiefen umschiffen

Um nicht Gefahr zu laufen, in juristische Untiefen zu geraten und vielleicht in Streitigkeiten wegen einer möglichen Versicherungspflicht und Scheinselbständigkeit verwickelt zu werden, wird sich die NGL zum 1. September vorsorglich auflösen.

Der Vertrag mit den Kreiskliniken sei bereits aufgekündigt worden, wie unsere Zeitung erfahren hat. Ziel sei es nun, als Dienstleister für die Kreiskliniken eine rechtssichere Konstellation zu finden.

Notarztgemeinschaft  selbst äußert sich nicht

Falko Harm, leitender Notarzt und geschäftsführender Partner der 60-köpfigen Notarztgemeinschaft des Kreises Lörrach, wollte sich auf Nachfrage unserer Zeitung nicht zur Situation äußern. Er verwies an die Kreiskliniken: „Die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung ist Aufgabe der Kreiskliniken.“

Diese erklärt auf Nachfrage unserer Zeitung: „Die Zusammenarbeit von Notarztgemeinschaft Lörrach und Kliniken funktioniert gut und besteht seit mehr als 20 Jahren. In welchem Rahmen die Notarztgemeinschaft Lörrach die Dienste besetzt, ist vertraglich geregelt. Die notärztliche Versorgung während der normalen Arbeitszeit wird dabei von den Kliniken abgedeckt, in der Nacht und am Wochenende übernimmt die Notarztgemeinschaft“, teilt Klinikensprecherin Marion Steger mit.

Zusammenarbeit in anderer Form fortsetzen

Die langjährige Zusammenarbeit der Kliniken des Landkreises Lörrach und Notarztgemeinschaft soll in anderer Form unter Einsatz der bisherigen Notärzte fortgesetzt werden, wie weiter zu erfahren ist. Über die konkrete Ausgestaltung schweigen sich die Verantwortlichen aus.

Auf die Frage, ob Organisationsformen in anderen Landkreisen als Vorbild dienen können, erklärt Steger: „In vielen Landkreisen Baden-Württembergs existiert eine geteilte notärztliche Versorgung zwischen Kliniken und in unterschiedlichen Gesellschaftsformen arbeitende Notarztgemeinschaften wie im Landkreis Lörrach. Das Modell hat sich grundsätzlich bewährt, und sowohl die Klinken als auch die Notarztgemeinschaft Lörrach möchten an dem Grundprinzip festhalten.“

Die Möglichkeiten hierzu würden derzeit von Seiten der Notarztgemeinschaft geprüft, die dazu im konstruktiven Austausch mit den Kreiskliniken stehe.

Neue Organisationsform ohne finanzielle Folgen

Fest steht bisher: Eine Änderung der Gesellschaftsform an sich hätte voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen auf die Kliniken. „Die üblichen tariflichen Vergütungsanpassungen kommen davon unberührt zum Tragen.“ Darüber hinaus setzen die Kreiskliniken alles daran, dass es nicht zu einer Verschlechterung der Hilfsfristen kommt.

Fragen rund um Versicherungspflichten, Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung führen immer wieder zu Verfahren. Fest steht: Wer als Notarzt neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, übt diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

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