Nun kommt nochmals Bewegung in die Sache: Wie das Zentrum für europäischen Verbraucherschutz in Kehl jetzt mitteilt, hat die französische Nationalversammlung ein Gesetz verabschiedet, das grenzüberschreitende Dienstleistungen einfacher machen soll. Das Gesetz, welches noch vom Verfassungsgericht überprüft und vom französischen Präsidenten unterzeichnet werden muss, sieht drei Maßnahmen vor: Unternehmen, die Mitarbeiter für einen kurzen Zeitraum entsenden, sollen von den oben genannten Vorschriften befreit werden, allerdings müssen das Branchen sein, die bisher frei von Betrugsfällen bei Entsendungen sind.
Die dem französischen Arbeitsministerium unterstellten, regionalen Aufsichtsbehörden sollen im Einzelfall selbst entscheiden können, ob sie Unternehmen von Auflagen befreien. Und drittens: Die Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters und die Voranmeldung sollen dann wegfallen, wenn Unternehmen Mitarbeiter auf eigenen Auftrag entsenden, sie also Mitarbeiter zum Beispiel auf eine Messe nach Frankreich schicken.
Mit Frankreich ins Gespräch kommen
Allerings gibt es noch keinen Grund zur Vorfreude: Frédéric Carrière, Referent Auslandsmärkte bei der IHK Südlicher Oberrhein, macht darauf aufmerksam, dass die jeweiligen Regeln und Bestimmungen zur konkreten Umsetzung des Gesetzes noch gar nicht bekannt seien.
„Es kann durchaus noch zu Überraschungen kommen, zum Aufatmen ist es noch viel zu früh“, kommentiert der Referent im Gespräch mit unserer Zeitung die noch offenen Fragen. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass wohl erst ab 2019 mit einer Änderung der Vorgehensweise seitens Frankreich zu rechnen sei. „Sollte die Gesetzesnovelle im Sinne der deutschen Firmen greifen, wird das Frankreich-Geschäft wieder an Fahrt aufnehmen.“
Das Wirtschaftsministerium in Stuttgart teilte auf Anfrage mit, dass es vorrangiges Ziel sei, praxistaugliche Lösungen zu finden, die für die regelmäßig in Frankreich tätigen Betriebe mit möglichst geringen bürokratischem Aufwand verbunden sind. Dafür sei es wichtig, mit Frankreich ins Gespräch zu kommen, wie einzelne im Gesetz vorgesehen Regelungen und Begrifflichkeiten definiert und ausgelegt und wie die Erleichterungen für die Unternehmen konkret ausgestaltet werden können. Offen ist aus Sicht des Ministeriums, mit welchen französischen Verwaltungsstellen Vereinbarungen geschlossen werden können und welchen Geltungsbereich sie haben sollen.